RS Vwgh 2023/4/27 Ro 2020/21/0007

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Veröffentlicht am 27.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §120 Abs1c Z2 idF 2018/I/056
StGB §142 Abs1
StVG §133a
StVG §133a Abs1
StVG §133a Abs2
StVG §133a Abs4
StVG §133a Abs5
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StVG § 133a heute
  2. StVG § 133a gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 133a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 133a gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 133a gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Gemäß § 133a Abs. 1 StVG ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber von drei Monaten, vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn gegen den Strafgefangenen ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Fall der Verbüßung von zumindest der Hälfte, jedoch weniger als zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind zusätzlich generalpräventive Erwägungen anzustellen (§ 133a Abs. 2 StVG). § 133a StVG ermöglicht nach seinem eindeutigen Wortlaut ein (lediglich) vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug durch eine gemäß Abs. 4 vom Vollzugsgericht zu treffende Entscheidung. Ein Vorgehen nach § 133a StVG entspricht einer Unterbrechung der Strafzeit. Kommt der Verurteilte, dessen Strafvollzug nach § 133a Abs. 5 StVG vorübergehend ausgesetzt war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er gemäß § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen. Im Fall der Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ist nach der letztgenannten Bestimmung die (vorläufig unterbrochene) Strafhaft ex lege weiter zu vollziehen (vgl. OGH 9.10.2014, 13 Os 90/14f). Ein neuerliches Verfahren findet nicht statt. Der (fortgesetzte) Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs. 5 letzter Satz StVG ist nach der Wiedereinreise des Fremden in das Bundesgebiet somit lediglich die Konsequenz des ex lege eingetretenen Verlustes der Rechtswohltat des zuvor gewährten vorläufigen Absehens vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 133a Abs. 1 StVG, weil die für die seinerzeitige Unterbrechung des Vollzuges notwendigen Bedingungen weggefallen sind. Auch wenn die Wiedereinreise in das Bundesgebiet für den Eintritt dieser Rechtsfolge kausal war, ist Grund für den fortgesetzten Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe (weiterhin) die Sanktionierung der vom Fremden ursprünglich begangenen Straftat (hier das Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB), weshalb eine daneben verhängte Verwaltungsstrafe nach § 120 Abs. 1c Z 2 FrPolG 2005 wegen des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 133 a, Absatz eins, StVG ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber von drei Monaten, vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn gegen den Strafgefangenen ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Fall der Verbüßung von zumindest der Hälfte, jedoch weniger als zwei Drittel der Freiheitsstrafe sind zusätzlich generalpräventive Erwägungen anzustellen (Paragraph 133 a, Absatz 2, StVG). Paragraph 133 a, StVG ermöglicht nach seinem eindeutigen Wortlaut ein (lediglich) vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug durch eine gemäß Absatz 4, vom Vollzugsgericht zu treffende Entscheidung. Ein Vorgehen nach Paragraph 133 a, StVG entspricht einer Unterbrechung der Strafzeit. Kommt der Verurteilte, dessen Strafvollzug nach Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG vorübergehend ausgesetzt war, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er gemäß Paragraph 133 a, Absatz 5, letzter Satz StVG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen. Im Fall der Rückkehr in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes ist nach der letztgenannten Bestimmung die (vorläufig unterbrochene) Strafhaft ex lege weiter zu vollziehen vergleiche OGH 9.10.2014, 13 Os 90/14f). Ein neuerliches Verfahren findet nicht statt. Der (fortgesetzte) Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 133 a, Absatz 5, letzter Satz StVG ist nach der Wiedereinreise des Fremden in das Bundesgebiet somit lediglich die Konsequenz des ex lege eingetretenen Verlustes der Rechtswohltat des zuvor gewährten vorläufigen Absehens vom Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 133 a, Absatz eins, StVG, weil die für die seinerzeitige Unterbrechung des Vollzuges notwendigen Bedingungen weggefallen sind. Auch wenn die Wiedereinreise in das Bundesgebiet für den Eintritt dieser Rechtsfolge kausal war, ist Grund für den fortgesetzten Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe (weiterhin) die Sanktionierung der vom Fremden ursprünglich begangenen Straftat (hier das Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB), weshalb eine daneben verhängte Verwaltungsstrafe nach Paragraph 120, Absatz eins c, Ziffer 2, FrPolG 2005 wegen des qualifiziert rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot nicht unzulässig ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020210007.J02

Im RIS seit

05.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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