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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §12 Abs1Rechtssatz
Werden nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises die vorgeschriebenen Abgaben - zum Teil oder zur Gänze - getilgt, stellt dies eine den Anspruch aufhebende Tatsache gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO bzw. gemäß § 35 Abs. 1 EO dar. Die Einwendung dieser Tatsache steht insoweit der weiteren Vollstreckung entgegen, die in weiterer Folge gemäß § 16 AbgEO (bzw. § 40 EO) einzustellen oder - bei teilweiser Tilgung - gemäß § 17 AbgEO (bzw. § 41 EO) entsprechend einzuschränken ist. Die Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises bewirkt allerdings nicht dessen Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN). Dafür spricht auch, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages, womit dessen Beseitigung - nach Zahlung - den Weg für die Rückforderbarkeit des Geleisteten eröffnen würde (vgl. VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063; 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).Werden nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises die vorgeschriebenen Abgaben - zum Teil oder zur Gänze - getilgt, stellt dies eine den Anspruch aufhebende Tatsache gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AbgEO bzw. gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO dar. Die Einwendung dieser Tatsache steht insoweit der weiteren Vollstreckung entgegen, die in weiterer Folge gemäß Paragraph 16, AbgEO (bzw. Paragraph 40, EO) einzustellen oder - bei teilweiser Tilgung - gemäß Paragraph 17, AbgEO (bzw. Paragraph 41, EO) entsprechend einzuschränken ist. Die Tilgung der Abgabenforderung nach Ausfertigung des Rückstandsausweises bewirkt allerdings nicht dessen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 17.11.2014, 2012/17/0376, mwN). Dafür spricht auch, dass ein vollstreckbarer Rückstandsausweis nicht nur einen gültigen Exekutionstitel darstellt, sondern auch einen Titel sui generis für das "Behaltendürfen" des exekutiv hereingebrachten oder unter exekutivem Druck geleisteten Geldbetrages, womit dessen Beseitigung - nach Zahlung - den Weg für die Rückforderbarkeit des Geleisteten eröffnen würde vergleiche VwGH 10.6.2002, 2002/17/0063; 27.4.2022, Ra 2020/08/0156, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L05Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023