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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §15Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist auch als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen (vgl. VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103). Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt, womit eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung hiebei nicht denkbar ist (vgl. VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168, mwN).Ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist auch als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen vergleiche VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103). Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt, womit eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung hiebei nicht denkbar ist vergleiche VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L02Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023