RS Vwgh 2023/5/4 Ra 2020/16/0114

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Veröffentlicht am 04.05.2023
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §15
BAO §229
EO §7 Abs4
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist auch als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen (vgl. VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103). Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt, womit eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung hiebei nicht denkbar ist (vgl. VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168, mwN).Ein Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises ist auch als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen vergleiche VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0103). Ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. Im Falle des Rückstandsausweises liegt nämlich zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in der Regel nicht ein Zeitraum, wie er sonst zwischen der Schaffung des Titels und der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt, womit eine ungeachtet des Bestehens des Exekutionstitels allein gegen den Eintritt der Vollstreckbarkeit gerichtete Einwendung hiebei nicht denkbar ist vergleiche VwGH 21.3.2005, 2004/17/0168, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160114.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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