RS Vwgh 2023/5/8 Ra 2022/03/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §278b
StGB §287d
VwRallg
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs1a idF 2021/I/211
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von der Waffenbehörde wie auch gegebenenfalls vom VwG bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Der Hinweis etwa auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 nicht aus (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Daran hat auch die Einfügung von § 12 Abs. 1a WaffG 1996 durch BGBl. I Nr. 211/2021, nichts geändert: Nach dieser Bestimmung liegen zwar bei einer Verurteilung beispielsweise wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 287d StGB) jedenfalls "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Abs. 1 vor. Eine Sonderregelung auch für bloße Verdachtslagen bzw. Verfahrensstadien vor Ergehen eines strafgerichtlichen Urteils wurde damit aber nicht getroffen (vgl. auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ErläutRV 1101 BlgNR 27. GP 5, wonach jene Sachverhalte, die auch bisher ohne Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt haben, durch die Änderung nicht berührt werden).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist von der Waffenbehörde wie auch gegebenenfalls vom VwG bei der Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Der Hinweis etwa auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 nicht aus vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2019/03/0093, mwN). Daran hat auch die Einfügung von Paragraph 12, Absatz eins a, WaffG 1996 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, nichts geändert: Nach dieser Bestimmung liegen zwar bei einer Verurteilung beispielsweise wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 287 d, StGB) jedenfalls "bestimmte Tatsachen" im Sinne des Absatz eins, vor. Eine Sonderregelung auch für bloße Verdachtslagen bzw. Verfahrensstadien vor Ergehen eines strafgerichtlichen Urteils wurde damit aber nicht getroffen vergleiche auch die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ErläutRV 1101 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 5, wonach jene Sachverhalte, die auch bisher ohne Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Erlassung eines Waffenverbotes geführt haben, durch die Änderung nicht berührt werden).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030120.L02

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten