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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Solange eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt, hat die Behörde (das VwG) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (vgl. VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, mwN). Insofern trifft es nicht zu, dass das VwG schon deshalb daran gehindert wäre, eigenständig die erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil noch keine Anklage gegen den Revisionswerber eingebracht worden ist.Solange eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt, hat die Behörde (das VwG) im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zufolge Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) die Wahl, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen vergleiche VwGH 30.1.2013, 2012/03/0072, mwN). Insofern trifft es nicht zu, dass das VwG schon deshalb daran gehindert wäre, eigenständig die erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil noch keine Anklage gegen den Revisionswerber eingebracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030120.L03Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023