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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/06/0323 B 20. Jänner 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos vergleiche dazu etwa VwGH 13.11.2012, 2010/05/0132, VwGH 6.11.2013, 2011/05/0149, und VwGH 26.2.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060116.L01Im RIS seit
26.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023