RS Vwgh 2023/5/23 Ra 2022/10/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2023
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 idF 2013/I/003
AVG §56
MSG NÖ 2010 §7 Abs4 Z2
MSG NÖ 2010 §7 Abs7
SHG AusführungsG NÖ 2020 §11 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010 sanktioniert werden. Diese Möglichkeit dient der Umsetzung des Prinzips der Abhängigkeit der Mindestsicherungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft zu einem nach Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung liegenden Zeitpunkt. Die in § 7 Abs. 7 NÖ MSG 2010 festgelegte Verknüpfung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz liegt jedoch nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person während einer bestimmten Zeit vom Arbeitsmarktservice wegen des Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt ist, sodass sie in diesem Zeitraum gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 NÖ MSG 2010 aufgrund dieser Maßnahme nach § 10 AlVG 1977 als nicht bereit gilt, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Ist für diesen Zeitraum aber keine Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vorgelegen, darf das VwG daher in Ermangelung einer bestehenden Leistungszuerkennung für den fraglichen Zeitraum nicht mit einer Leistungskürzung vorgehen, sondern hat die fehlende Bereitschaft zum Arbeitseinsatz im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragenWurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010 sanktioniert werden. Diese Möglichkeit dient der Umsetzung des Prinzips der Abhängigkeit der Mindestsicherungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft zu einem nach Zuerkennung einer Mindestsicherungsleistung liegenden Zeitpunkt. Die in Paragraph 7, Absatz 7, NÖ MSG 2010 festgelegte Verknüpfung zwischen Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz liegt jedoch nicht vor, wenn die Hilfe suchende Person während einer bestimmten Zeit vom Arbeitsmarktservice wegen des Nichtantrittes einer Arbeitsstelle gesperrt ist, sodass sie in diesem Zeitraum gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ MSG 2010 aufgrund dieser Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG 1977 als nicht bereit gilt, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Ist für diesen Zeitraum aber keine Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen vorgelegen, darf das VwG daher in Ermangelung einer bestehenden Leistungszuerkennung für den fraglichen Zeitraum nicht mit einer Leistungskürzung vorgehen, sondern hat die fehlende Bereitschaft zum Arbeitseinsatz im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Diese Überlegungen sind auf die Rechtslage nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 zu übertragen

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100062.L04

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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