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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §917Rechtssatz
Eine unentgeltliche Leistung liegt dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss. Es genügt für die Annahme der Entgeltlichkeit, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (vgl. etwa OGH, verstärkter Senat 28.3.2023, 4 Ob 217/21x, mwN; siehe auch OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g, wonach bei einem entgeltlichen Vertragsverhältnis Zusatzleistungen, für die kein gesondertes Entgelt verlangt wird, ebenfalls Teil der entgeltlichen Vertragsbeziehung und damit (mit)entgeltlich sind, und OGH 21.11.2006, 4 Ob 162/06m: Programmabonnement und Receiver bilden eine Funktionseinheit).Eine unentgeltliche Leistung liegt dann vor, wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss. Es genügt für die Annahme der Entgeltlichkeit, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht vergleiche etwa OGH, verstärkter Senat 28.3.2023, 4 Ob 217/21x, mwN; siehe auch OGH 23.9.2019, 9 Ob 38/19g, wonach bei einem entgeltlichen Vertragsverhältnis Zusatzleistungen, für die kein gesondertes Entgelt verlangt wird, ebenfalls Teil der entgeltlichen Vertragsbeziehung und damit (mit)entgeltlich sind, und OGH 21.11.2006, 4 Ob 162/06m: Programmabonnement und Receiver bilden eine Funktionseinheit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150027.J04Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023