Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102).Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung eines Bescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Dieses Prinzip des "engsten sachlichen Zusammenhanges" kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages geht vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L02Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023