RS Vwgh 2023/5/26 Ra 2023/06/0071

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Veröffentlicht am 26.05.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0072
Ra 2023/06/0073

Rechtssatz

Wenn die Nachbarn rügen, dass über ihre Einwendungen nicht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses abgesprochen worden sei, verkennen sie, dass gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG, der gemäß § 17 VwGVG 2014 vom VwG sinngemäß anzuwenden ist, mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten (vgl. auch VwGH 12.10.2010, 2008/05/0065).Wenn die Nachbarn rügen, dass über ihre Einwendungen nicht im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses abgesprochen worden sei, verkennen sie, dass gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 vom VwG sinngemäß anzuwenden ist, mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt gelten vergleiche auch VwGH 12.10.2010, 2008/05/0065).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060071.L04

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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