Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. RG in Linz, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2006, Zl. BauR-013752/1-2006-Hd/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. V Gesellschaft m.b.H. in Linz, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, 2. Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. RG in Linz, vertreten durch GKP Gabl Kogler Papesch Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 2006, Zl. BauR-013752/1-2006-Hd/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch fünf Gesellschaft m.b.H. in Linz, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, 2. Stadtgemeinde Leonding), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Bauwerberin suchte am 27. April 2004 um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage in der C. Straße in der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde an. Auf dem Baugrundstück Nr. 805/5 sollen 13 dreigeschoßige Häuser mit 61 Wohnungen geschaffen werden; geplant sind weiters ein Kinderspielplatz und eine Tiefgarage mit 92 Stellplätzen sowie 6 Stellplätze im Freien. Die C. Straße umschließt das Baugrundstück an der (längeren) Nordwestseite und der (kürzeren) Nordostseite. An der nordostseitigen Grundgrenze zu dieser Verkehrsfläche sollen auch die sechs Pkw-Stellplätze im Freien angeordnet werden; weiters ist ein Weg innerhalb des Baugrundstückes zwischen den sechs nordseitigen und den sieben südseitig angeordneten Häusern vorgesehen, welcher im Plan als "Feuerwehrzufahrt" bezeichnet wird und an der Nordostseite in die C. Straße mündet.
Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 805/2 liegt dem Baugrundstück an der nordöstlichen Schmalseite gegenüber. Dem Grundstück des Beschwerdeführers am nächsten liegt das Wohngebäude B 13; die übrigen Gebäude dieser Reihe, beginnend mit B 12, liegen dahinter; die nordseitige Reihe ist seitlich versetzt, beginnend mit dem Haus B 6 auf Höhe zwischen den Häusern B 12 und B 11.
In der am 17. Jänner 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unter anderem festgehalten, dass die Feuerwehrzufahrt im nordöstlichen Bereich der gegenständlichen Parzelle von der C. Straße aus erfolge. Die im Plan punktierte Fläche werde als Schotterrasen ausgeführt und sei bei Feuerwehreinsätzen befahrbar. Weiters wurde festgehalten, dass laut Vorprüfungsverfahren ein Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan (Wohngebiet) sowie zum rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 15.22 "Untergaumberg" nicht gegeben sei. Festgehalten wurde schließlich, dass das Baugrundstück mit Bescheid vom 5. November 2001 als Bauplatz erklärt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige erklärte, dass bei Einhaltung der von ihm geforderten Auflagen und Bedingungen keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünden.
Der Beschwerdeführer hat bei der Verhandlung schriftlich vorbereitete Einwendungen mündlich vorgebracht, wobei sein Konzept verlesen und den Anwesenden zur Kenntnis gebracht worden war. Er hat sich vor Schluss der Verhandlung entfernt. Er erhob, soweit beschwerdegegenständlich, nachstehende Einwendungen:
"a) Das Bauvorhaben widerspricht dem Gesetz, weil die Gebäude zum Teil außerhalb der von der Bauplatzbewilligung umfassten Fläche errichtet werden sollen.
b) Das Bauvorhaben widerspricht, was die Bauweise, die Geschoßflächenzahl, die Bauausführung und die Höhe der einzelnen Objekte betrifft sowie die Baudichte, nicht dem Bebauungsplan. Dadurch wird in unzulässiger Weise in die Belichtung meines Grundstückes eingegriffen.
c) Die angrenzend an die Liegenschaft des Einschreiters geplanten Parkplätze sowie die dort befindliche Grundstücksausfahrt, die auch von anderen Fahrzeugen, als von Feuerwehrfahrzeugen im Einsatz (insbesondere ist nicht vorgesehen, dass die Feuerwehrzufahrt etwa mit Pfählen für den sonstigen Verkehr gesperrt wird), genutzt wird, verursachen unzumutbaren Lärm.
Im Übrigen kommt die Anwendung folgender Bestimmungen der BauO in Betracht:
"§ 32
Bauverhandlung
§ 37Paragraph 37
Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn
Aus dem BauTG gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,
a) in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die
durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,
b) der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und
c) in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden;
ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;
...
25. Geschoß:
a) Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten
Vollgeschoß, das - insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen
oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale eines
ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines
Vollgeschosses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die
Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas
anderes fest;
b) Erdgeschoß: das erste oder einzige Geschoß eines
Gebäudes, bei dem die Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm
über dem angrenzenden künftigen Gelände liegt;
c) Kellergeschoß: ein Geschoß, das zur Gänze oder in
Teilen (z.B. bei Gebäuden in Hangbauweise) in das umliegende,
künftige Gelände reicht;
d) Vollgeschoß: jedes zur Gänze und in voller lichter
Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoß; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände;
...
36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;
§ 3Paragraph 3
Allgemeine Erfordernisse
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass
...
3. ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger
Energieverbrauch vermieden und die Nutzung erneuerbarer
Energieträger ermöglicht wird;
4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche
Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
§ 7Paragraph 7
Haupt- und Nebengebäude
Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstückes 10 % dessen Gesamtfläche nicht übersteigen und - wenn die Hauptbebauung Wohnzwecken dient - insgesamt höchstens 100 m2 betragen.
§ 8Paragraph 8
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§ 20Paragraph 20
Räume
Die seinerzeit erhobene Einwendung, das Bauvorhaben widerspreche deshalb dem Gesetz, weil die Gebäude zum Teil außerhalb der von der Bauplatzbewilligung umfassten Fläche errichtet werden sollen, präzisierte der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung (was er nunmehr wiederholt), wonach die Bebauung des Hanges entlang der C. Straße erfolge und der vorgeschriebene Abstand zum Böschungsfuß nicht eingehalten werde.
Wie in der Verhandlungsschrift vom 17. Jänner 2006 - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgehalten, wurde das gegenständliche Grundstück mit Bescheid vom 5. November 2001 als Bauplatz erklärt. Dass hier Bauführungen Projektsbestandteil wären, die nicht auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. 805/5 stattfinden sollen, behauptet weder der Beschwerdeführer noch ist dies aus den vorgelegten Plänen erkennbar. Nicht nachvollziehbar ist es, wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Beschwerdepunkt auf § 7 BauTG beruft.Wie in der Verhandlungsschrift vom 17. Jänner 2006 - vom Beschwerdeführer unbestritten - festgehalten, wurde das gegenständliche Grundstück mit Bescheid vom 5. November 2001 als Bauplatz erklärt. Dass hier Bauführungen Projektsbestandteil wären, die nicht auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. 805/5 stattfinden sollen, behauptet weder der Beschwerdeführer noch ist dies aus den vorgelegten Plänen erkennbar. Nicht nachvollziehbar ist es, wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Beschwerdepunkt auf Paragraph 7, BauTG beruft.
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde den Vorwurf, das Vorhaben widerspreche, was die Bauweise, die Geschoßflächenzahl, die Bauausführung und die Höhe der einzelnen Objekte sowie die Baudichte betreffe, dem Bebauungsplan. Der Bebauungsplan sieht eine offene Bauweise vor; der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Bestimmung des Bebauungsplanes nicht eingehalten wird. Ebenso wenig erkennbar ist, inwieweit die "Bauausführung" dem Bebauungsplan widerspricht. Der in diesem Zusammenhang herangezogene Begriff der "Baudichte" ist im hier gegebenen Regelwerk nicht enthalten; möglicherweise meint der Beschwerdeführer die in § 31 Abs. 4 BO genannten Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes.Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde den Vorwurf, das Vorhaben widerspreche, was die Bauweise, die Geschoßflächenzahl, die Bauausführung und die Höhe der einzelnen Objekte sowie die Baudichte betreffe, dem Bebauungsplan. Der Bebauungsplan sieht eine offene Bauweise vor; der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Bestimmung des Bebauungsplanes nicht eingehalten wird. Ebenso wenig erkennbar ist, inwieweit die "Bauausführung" dem Bebauungsplan widerspricht. Der in diesem Zusammenhang herangezogene Begriff der "Baudichte" ist im hier gegebenen Regelwerk nicht enthalten; möglicherweise meint der Beschwerdeführer die in Paragraph 31, Absatz 4, BO genannten Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes.
Das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 115/2005 (ROG), legt in seinem § 32 den Inhalt eines Bebauungsplans fest, dessen Abs. 4 und 6 lauten:Das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2005, (ROG), legt in seinem Paragraph 32, den Inhalt eines Bebauungsplans fest, dessen Absatz 4, und 6 lauten:
Im Sinne des § 32 Abs. 4 ROG ist hier im Bebauungsplan die Gebäudehöhe nach der Anzahl der Geschoße bestimmt. Weiters ist die maximal zulässige Geschoßflächenzahl mit 0,5 begrenzt. Sowohl was die Gebäudehöhe betrifft, also auch, was die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes betrifft, hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass (zumindest das ihm gegenüberliegende Wohngebäude Nr. 13) nicht viergeschoßig, sondern lediglich dreigeschoßig ausgeführt wird.Im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, ROG ist hier im Bebauungsplan die Gebäudehöhe nach der Anzahl der Geschoße bestimmt. Weiters ist die maximal zulässige Geschoßflächenzahl mit 0,5 begrenzt. Sowohl was die Gebäudehöhe betrifft, also auch, was die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes betrifft, hat der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass (zumindest das ihm gegenüberliegende Wohngebäude Nr. 13) nicht viergeschoßig, sondern lediglich dreigeschoßig ausgeführt wird.
Welche Geschoße für die Anzahl der höchstzulässigen Geschoße und die Ermittlung der Geschoßflächenzahl heranzuziehen sind, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Definitionen in § 2 BauTG. Nach dem bewilligten Plan Nr. 140 für den Haustyp D (Bau 11, 12, 13) weisen diese Häuser ein Kellergeschoß, einWelche Geschoße für die Anzahl der höchstzulässigen Geschoße und die Ermittlung der Geschoßflächenzahl heranzuziehen sind, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Definitionen in Paragraph 2, BauTG. Nach dem bewilligten Plan Nr. 140 für den Haustyp D (Bau 11, 12, 13) weisen diese Häuser ein Kellergeschoß, ein
1. Obergeschoß, ein 2. Obergeschoß und ein Dachgeschoß auf. Nach den Ansichten und Schnitten ist das Kellergeschoß zur Gänze vom umliegenden Gelände umfasst; über dem Erdboden (§ 32 Abs. 4 ROG) befinden sich nur drei Geschoße.1. Obergeschoß, ein 2. Obergeschoß und ein Dachgeschoß auf. Nach den Ansichten und Schnitten ist das Kellergeschoß zur Gänze vom umliegenden Gelände umfasst; über dem Erdboden (Paragraph 32, Absatz 4, ROG) befinden sich nur drei Geschoße.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Präzisierung, welches der 13 Gebäude viergeschoßig sei, unterlässt, kommt es nicht darauf an, ob "aus Sicht von Südost jedenfalls vier Geschoße zu sehen" seien. Es kommt auch nicht darauf an, ob dann, wenn man sich den nordwestlich gelegenen Hang weg denkt, vier Geschoße vorlägen. Die Beurteilung erfolgt allein anhand der Definitionen in § 2 BauTG und anhand des § 32 Abs. 4 ROG; der behauptete Widerspruch des Projekts zum Bebauungsplan ist somit nicht erkennbar.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine Präzisierung, welches der 13 Gebäude viergeschoßig sei, unterlässt, kommt es nicht darauf an, ob "aus Sicht von Südost jedenfalls vier Geschoße zu sehen" seien. Es kommt auch nicht darauf an, ob dann, wenn man sich den nordwestlich gelegenen Hang weg denkt, vier Geschoße vorlägen. Die Beurteilung erfolgt allein anhand der Definitionen in Paragraph 2, BauTG und anhand des Paragraph 32, Absatz 4, ROG; der behauptete Widerspruch des Projekts zum Bebauungsplan ist somit nicht erkennbar.
Soweit damit der Beschwerdeführer die im Plan ausgewiesenen Geländeveränderungen (Anschüttungen bei den Häusern B 5, B 11, B 12 und B 13; Abgrabungen bei den Häusern B 1 bis B 4) im Auge hat, ist ihm die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z. 8 BauO entgegen zu halten, wonach die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter bloß anzeigepflichtig ist. Diesbezüglich wurde in der Verhandlung festgehalten, dass die Anzeige gesondert erstattet werde. Die hier erteilte Bewilligung setzt jedenfalls diese Geländeveränderungen voraus, sodass auch unter diesem Aspekt von drei Geschoßen auszugehen ist.Soweit damit der Beschwerdeführer die im Plan ausgewiesenen Geländeveränderungen (Anschüttungen bei den Häusern B 5, B 11, B 12 und B 13; Abgrabungen bei den Häusern B 1 bis B 4) im Auge hat, ist ihm die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, BauO entgegen zu halten, wonach die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter bloß anzeigepflichtig ist. Diesbezüglich wurde in der Verhandlung festgehalten, dass die Anzeige gesondert erstattet werde. Die hier erteilte Bewilligung setzt jedenfalls diese Geländeveränderungen voraus, sodass auch unter diesem Aspekt von drei Geschoßen auszugehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Beschwerdepunkt (Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes) nunmehr geltend macht, bei einer Gebäudehöhe von 16,50 m müsse der Abstand zum öffentlichen Gut 5,34 m betragen, was nicht der Fall sei, ist ihm - abgesehen vom diesbezüglichen Verlust der Parteistellung - das aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen zu halten.Soweit der Beschwerdeführer unter demselben Beschwerdepunkt (Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes) nunmehr geltend macht, bei einer Gebäudehöhe von 16,50 m müsse der Abstand zum öffentlichen Gut 5,34 m betragen, was nicht der Fall sei, ist ihm - abgesehen vom diesbezüglichen Verlust der Parteistellung - das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen zu halten.
Bezüglich des behaupteten Widerspruches zu § 20 Abs. 3 BauTG geht der Beschwerdeführer auf die diesbezüglich erteilte Auflage nicht ein. Es liege eine eindeutige Verletzung dieser Bestimmung vor, da der Hang unterhalb der C. Straße unmittelbar an die Gebäude angrenze und ein 2 m-Abstand von der hangseitigen Wand nicht eingehalten werde, sondern der Hang bereits an der Gebäudemauer selbst beginne. Hier liege eine Bestimmung über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes und eine die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden betreffende Bestimmung vor, sodass der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung habe, deren Zweck es sei, die zunehmende Verhüttelung der Landschaft hintanzuhalten.Bezüglich des behaupteten Widerspruches zu Paragraph 20, Absatz 3, BauTG geht der Beschwerdeführer auf die diesbezüglich erteilte Auflage nicht ein. Es liege eine eindeutige Verletzung dieser Bestimmung vor, da der Hang unterhalb der C. Straße unmittelbar an die Gebäude angrenze und ein 2 m-Abstand von der hangseitigen Wand nicht eingehalten werde, sondern der Hang bereits an der Gebäudemauer selbst beginne. Hier liege eine Bestimmung über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes und eine die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden betreffende Bestimmung vor, sodass der Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Bestimmung habe, deren Zweck es sei, die zunehmende Verhüttelung der Landschaft hintanzuhalten.
Der im Hauptstück "Allgemeine Bauvorschriften" befindliche § 20 BauTG enthält, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Vorschriften über "Räume". Dass die in Abs. 3 dieser Bestimmung geforderte Entfernung zwischen Hauswand und Böschungsfuß bzw. Stützmauer der Belichtung der Wohn- bzw. Aufenthaltsräume des zu errichtenden Gebäudes dienen soll, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach diese Vorschrift nur dann gilt, wenn die Räume an der Hangseite Fenster oder Türen aufweisen. Hingegen betrifft diese Bestimmung weder die Bauweise (§ 32 Abs. 5 ROG) noch die Ausnützbarkeit des Bauplatzes (§ 32 Abs. 6 ROG), noch regelt sie den Abstand zu Nachbargrenzen oder gar zu Nachbargebäuden. § 20 Abs. 3 BauTG ist keine Bestimmung, die im Sinne des § 31 Abs. 4 BauO dem Interesse der Nachbarschaft dient.Der im Hauptstück "Allgemeine Bauvorschriften" befindliche Paragraph 20, BauTG enthält, wie auch aus der Überschrift hervorgeht, Vorschriften über "Räume". Dass die in Absatz 3, dieser Bestimmung geforderte Entfernung zwischen Hauswand und Böschungsfuß bzw. Stützmauer der Belichtung der Wohn- bzw. Aufenthaltsräume des zu errichtenden Gebäudes dienen soll, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach diese Vorschrift nur dann gilt, wenn die Räume an der Hangseite Fenster oder Türen aufweisen. Hingegen betrifft diese Bestimmung weder die Bauweise (Paragraph 32, Absatz 5, ROG) noch die Ausnützbarkeit des Bauplatzes (Paragraph 32, Absatz 6, ROG), noch regelt sie den Abstand zu Nachbargrenzen oder gar zu Nachbargebäuden. Paragraph 20, Absatz 3, BauTG ist keine Bestimmung, die im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, BauO dem Interesse der Nachbarschaft dient.
Dass es "im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. BauO" für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich gewesen wäre, dem Bauwerber aufzutragen, das Bauvorhaben entsprechend auszupflocken bzw. den Grundriss auf sonst geeignete Weise ersichtlich zu machen, und dass die Behörde dem Bauwerber "entsprechend § 32 Abs. 3 Z. 2 Oö. BauO" hätte auftragen müssen, die höhenmäßige Ausdehnung in geeigneter Weise ersichtlich zu machen, etwa durch Errichtung eines Konturgerüstes, kann anhand der auch noch in der Beschwerde zitierten Bestimmung nicht nachvollzogen werden. Wohl kannte § 32 Abs. 4 Oö. BauO 1994 in der Stammfassung (wie § 47 Abs. 3 Oö. BauO 1976) eine derartige Verpflichtung; sie wurde aber durch die Oö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, beseitigt und durch die Neuformulierung im oben wiedergegebenen § 32 Abs. 4 BauO ersetzt.Dass es "im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauO" für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich gewesen wäre, dem Bauwerber aufzutragen, das Bauvorhaben entsprechend auszupflocken bzw. den Grundriss auf sonst geeignete Weise ersichtlich zu machen, und dass die Behörde dem Bauwerber "entsprechend Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. BauO" hätte auftragen müssen, die höhenmäßige Ausdehnung in geeigneter Weise ersichtlich zu machen, etwa durch Errichtung eines Konturgerüstes, kann anhand der auch noch in der Beschwerde zitierten Bestimmung nicht nachvollzogen werden. Wohl kannte Paragraph 32, Absatz 4, Oö. BauO 1994 in der Stammfassung (wie Paragraph 47, Absatz 3, Oö. BauO 1976) eine derartige Verpflichtung; sie wurde aber durch die Oö. Bauordnungsnovelle 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, beseitigt und durch die Neuformulierung im oben wiedergegebenen Paragraph 32, Absatz 4, BauO ersetzt.
Der Beschwerdeführer rügt weiterhin, dass über seine Einwendungen nicht im Spruch der erteilten Baubewilligung abgesprochen worden wäre. Damit verkennt er, dass schon durch § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 mit bescheidförmiger Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als erledigt gelten; die damit in Widerspruch stehende Bestimmung des § 37 Abs. 1 BauO trat gemäß § 82 Abs. 7 AVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.Der Beschwerdeführer rügt weiterhin, dass über seine Einwendungen nicht im Spruch der erteilten Baubewilligung abgesprochen worden wäre. Damit verkennt er, dass schon durch Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, mit bescheidförmiger Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als erledigt gelten; die damit in Widerspruch stehende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, BauO trat gemäß Paragraph 82, Absatz 7, AVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Sowohl in seiner Rechts- wie auch in seiner Verfahrensrüge verweist der Beschwerdeführer auf sein aus § 31 Abs. 4 BauO resultierendes Recht auf Beachtung von Bestimmungen, die dem Schutz vor Immissionen dienen. Auf Grund der "an die Liegenschaft angrenzend" geplanten Parkplätze sowie der dort befindlichen Grundstücksausfahrt sei damit zu rechnen, dass sein Grundstück durch unzumutbaren Lärm und Abgase belastet werde. Die Behörde hätte diesbezüglich auf die Gestaltung der Parkplätze, etwa durch Erteilung der Auflage, dass die Fahrzeuge mit der Rückseite zu den neu zu errichtenden Gebäuden geparkt werden müssen, Einfluss nehmen müssen. Die Wohnqualität werde durch die zusätzliche Einwirkung von Staub, Lärm, Abgasen, Verkehr und Geruch beträchtlich gemindert. Außerdem seien nicht ausreichend Fahrzeugabstellplätze vorhanden und werde durch den zusätzlichen Verkehr bei nicht ausreichend vorhandenen Abstellplätzen die Wohnqualität stark vermindert. Es hätte im Zusammenhang mit den zu errichtenden Parkplätzen ein immissionstechnisches und in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um zu erheben, mit welchen Immissionen zu rechnen sei.Sowohl in seiner Rechts- wie auch in seiner Verfahrensrüge verweist der Beschwerdeführer auf sein aus Paragraph 31, Absatz 4, BauO resultierendes Recht auf Beachtung von Bestimmungen, die dem Schutz vor Immissionen dienen. Auf Grund der "an die Liegenschaft angrenzend" geplanten Parkplätze sowie der dort befindlichen Grundstücksausfahrt sei damit zu rechnen, dass sein Grundstück durch unzumutbaren Lärm und Abgase belastet werde. Die Behörde hätte diesbezüglich auf die Gestaltung der Parkplätze, etwa durch Erteilung der Auflage, dass die Fahrzeuge mit der Rückseite zu den neu zu errichtenden Gebäuden geparkt werden müssen, Einfluss nehmen müssen. Die Wohnqualität werde durch die zusätzliche Einwirkung von Staub, Lärm, Abgasen, Verkehr und Geruch beträchtlich gemindert. Außerdem seien nicht ausreichend Fahrzeugabstellplätze vorhanden und werde durch den zusätzlichen Verkehr bei nicht ausreichend vorhandenen Abstellplätzen die Wohnqualität stark vermindert. Es hätte im Zusammenhang mit den zu errichtenden Parkplätzen ein immissionstechnisches und in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um zu erheben, mit welchen Immissionen zu rechnen sei.
Aus den im § 3 BauTG enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kann der Nachbar noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten. Soweit die Grundsätze über die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen eine nähere Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthalten - solches ergibt sich z.B. aus der Definition der "schädlichen Umwelteinwirkungen" im § 2 Z. 36 BauTG - können subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sein (hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096).Aus den im Paragraph 3, BauTG enthaltenen Bestimmungen über die allgemeinen Erfordernisse baulicher Anlagen allein kann der Nachbar noch kein subjektives öffentliches Recht ableiten. Soweit die Grundsätze über die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen eine nähere Konkretisierung in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft enthalten - solches ergibt sich z.B. aus der Definition der "schädlichen Umwelteinwirkungen" im Paragraph 2, Ziffer 36, BauTG - können subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen sein (hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen, wobei es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der von § 8 Abs. 1 BauTG geforderten Bedachtnahme auf § 3 leg. cit. eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem gleichfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254, auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen, wobei es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz ist. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen auch unter der von Paragraph 8, Absatz eins, BauTG geforderten Bedachtnahme auf Paragraph 3, leg. cit. eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Nach der Baubeschreibung wird der im Bebauungsplan enthaltenen Verpflichtung, je Wohnung 1,5 Stellplätze vorzusehen, durch die Schaffung von 92 Stellplätzen in der Tiefgarage entsprochen; weiters kommen 6 Stellplätze an der nordostseitigen Grundstücksgrenze zur C. Straße, der Liegenschaft des Beschwerdeführers gegenüber, und zwar an einer Stelle 4 Stellplätze, an einer anderen Stelle 2 Stellplätze, zur Ausführung.
Soweit der Beschwerdeführer meint, es wären nicht ausreichend Fahrzeugabstellplätze vorhanden, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach die Nachbarn keinen Anspruch auf die Schaffung von ausreichenden Stellplätzen haben (hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0006, sowie Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 446).
Dass die behaupteten Umwelteinwirkungen von der Tiefgarage ausgingen, deren Ein- und Ausfahrt in einer Entfernung von rund 185 m zum Grundstück des Beschwerdeführers in die R-Straße erfolgt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Mit den "an die Liegenschaft angrenzend geplanten Parkplätzen" meint er offenbar die genannten vier und zwei Stellplätze im Freien, die an der C. Straße gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden sollen. Wie im Falle des zitierten Erkenntnisses vom 21. Mai 2007 (siehe gleichfalls das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0197) erscheint auch im Beschwerdefall die Annahme gerechtfertigt, dass die mit dem Wohnhausbau verbundene noch als gering anzusehende Anzahl von Stellplätzen (im Freien) auch unter der von § 8 Abs. 1 BauTG geforderten Bedachtnahme auf § 3 leg. cit. eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn nicht besondere Umstände entgegen stehen. Solche besonderen Umstände liegen auch hier nicht vor, sodass es nicht angebracht erscheint, die Prüfung der Emissionsbelastung der an der Verkehrsfläche C.-Straße zu errichtenden Stellplätze durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Es kann daher der belangten Behörde in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.Dass die behaupteten Umwelteinwirkungen von der Tiefgarage ausgingen, deren Ein- und Ausfahrt in einer Entfernung von rund 185 m zum Grundstück des Beschwerdeführers in die R-Straße erfolgt, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Mit den "an die Liegenschaft angrenzend geplanten Parkplätzen" meint er offenbar die genannten vier und zwei Stellplätze im Freien, die an der C. Straße gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden sollen. Wie im Falle des zitierten Erkenntnisses vom 21. Mai 2007 (siehe gleichfalls das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0197) erscheint auch im Beschwerdefall die Annahme gerechtfertigt, dass die mit dem Wohnhausbau verbundene noch als gering anzusehende Anzahl von Stellplätzen (im Freien) auch unter der von Paragraph 8, Absatz eins, BauTG geforderten Bedachtnahme auf Paragraph 3, leg. cit. eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lässt, wenn nicht besondere Umstände entgegen stehen. Solche besonderen Umstände liegen auch hier nicht vor, sodass es nicht angebracht erscheint, die Prüfung der Emissionsbelastung der an der Verkehrsfläche C.-Straße zu errichtenden Stellplätze durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Es kann daher der belangten Behörde in diesem Zusammenhang weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer geforderten Auflage, dass die Fahrzeuge mit der Rückseite zu den neu zu errichtenden Gebäuden geparkt werden müssen, ist zunächst zu bemerken, dass sich plangemäß weder hinter den vier, noch hinter den zwei an der C. Straße vorgesehenen Stellplätzen ein Gebäude befindet. Im Übrigen ist eine Rechtsgrundlage für eine derartige Auflagenerteilung nicht erkennbar.
Die projektgemäß zu errichtende Feuerwehrzufahrt schafft keine Verbindung zu Stellplätzen, insbesondere nicht zur Tiefgarage. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass sie widmungswidrig als "Grundstücksausfahrt" verwendet wird und Belastungen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers herbeiführen werde.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge, dass der der Verhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige zwar einen ausführlichen Befund aufgenommen, aber kein dem Gesetz entsprechendes Gutachten erstattet habe.
Abgesehen davon, dass § 32 Abs. 1 BauO lediglich die "Beiziehung" eines Bausachverständigen fordert, muss hier nicht untersucht werden, ob den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Sachverständigengutachten (siehe Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6, 273) Genüge getan wurde, weil der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan hat. Die Behörden hatten gemäß § 35 Abs. 1 BauO zu beurteilen, ob das Vorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht; ein Stoffsammlungsmangel liegt diesbezüglich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.Abgesehen davon, dass Paragraph 32, Absatz eins, BauO lediglich die "Beiziehung" eines Bausachverständigen fordert, muss hier nicht untersucht werden, ob den Anforderungen an ein gesetzmäßiges Sachverständigengutachten (siehe Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht6, 273) Genüge getan wurde, weil der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan hat. Die Behörden hatten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BauO zu beurteilen, ob das Vorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht; ein Stoffsammlungsmangel liegt diesbezüglich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer, wenn er anregt, der Verwaltungsgerichtshof möge zur Überprüfung der Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit des hier angewendeten Bebauungsplanes ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof beantragen, nahezu wortident seine Ausführungen, wie er sie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragen hat; neue Gesichtspunkte zeigt er nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu einer solchen Antragstellung nicht veranlasst.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde für ihren Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008); der weiters angesprochene Vorlageaufwand ist nur der belangten Behörde zu ersetzen.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde für ihren Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,); der weiters angesprochene Vorlageaufwand ist nur der belangten Behörde zu ersetzen.
Wien, am 12. Oktober 2010
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050065.X00Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014