Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VerpackV 2014 §10 Abs5 Z2Rechtssatz
Geklärt ist in der Judikatur der Verjährungsbeginn für die Verpflichtung zur Führung des "Nachweises über die Rücknahme" nach § 10 Abs. 5 Z 2 VerpackV 2014: Beim Unterlassen des Führens von Nachweisen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind (vgl. VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162).Geklärt ist in der Judikatur der Verjährungsbeginn für die Verpflichtung zur Führung des "Nachweises über die Rücknahme" nach Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 2, VerpackV 2014: Beim Unterlassen des Führens von Nachweisen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind vergleiche VwGH 29.3.2007, 2004/07/0041; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L08Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023