Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0250 E 14. Dezember 2009 RS 3Stammrechtssatz
Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines solchen Delikts das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte (vgl. E 31. Juli 2009, 2006/10/0027).Im Allgemeinen erfasst die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung eines Beschuldigten wegen eines solchen Delikts das gesamte vor der Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz gelegene strafbare Verhalten, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war oder die Strafbehörde annahm, dass die Strafbarkeit des Verhaltens zu einem früheren Zeitpunkt geendet hätte vergleiche E 31. Juli 2009, 2006/10/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L02Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023