Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;Norm
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M F in S, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Dezember 2005, Zl. UVS-1-676/K2-2004, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) vom 27. Dezember 2001, Zl. II-6253/01, wurde der H. GmbH eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vbg NatSchG), zur Aufstellung von kulissenartigen Aufbauten auf dem Schidepot-, Schiverleih- und Servicegebäude (unter Bauwerk des "Kinderlandes") sowie zur Aufstellung von zwei mobilen Gerätehäuschen zur Lagerung von Geräten auf einem bestimmten Grundstück antragsgemäß jeweils für die Dauer der Wintersaison (nach den Betriebszeiten der Liftanlagen) unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass "die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison (Betriebszeiten der Liftanlagen) vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen" seien ("Auflage Nr. 1").Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) vom 27. Dezember 2001, Zl. II-6253/01, wurde der H. GmbH eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, (Vbg NatSchG), zur Aufstellung von kulissenartigen Aufbauten auf dem Schidepot-, Schiverleih- und Servicegebäude (unter Bauwerk des "Kinderlandes") sowie zur Aufstellung von zwei mobilen Gerätehäuschen zur Lagerung von Geräten auf einem bestimmten Grundstück antragsgemäß jeweils für die Dauer der Wintersaison (nach den Betriebszeiten der Liftanlagen) unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde vorgeschrieben, dass "die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen bis zum Ende der Wintersaison (Betriebszeiten der Liftanlagen) vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen" seien ("Auflage Nr. 1").
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten GmbH zu verantworten, dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen entgegen der Auflage Nr. 1 des Bescheides der BH vom 27. Dezember 2001, Zl. II-6253/01, nicht bis zum Ende der Wintersaison 2003/2004 (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort auf dem obgenannten Grundstück entfernt wurden". Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. e des Vbg NatSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der genannten GmbH zu verantworten, dass die kulissenartigen Aufbauten und die mobilen Häuschen entgegen der Auflage Nr. 1 des Bescheides der BH vom 27. Dezember 2001, Zl. II-6253/01, nicht bis zum Ende der Wintersaison 2003 aus 2004, (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort auf dem obgenannten Grundstück entfernt wurden". Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, des Vbg NatSchG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 57 Vbg NatSchG lautet auszugsweise: Paragraph 57, Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
a) Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
...
e) die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt ..."
§ 35 Vbg NatSchG lautet auszugsweise: Paragraph 35, Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
"Bewilligung
§ 37 Vbg NatSchG lautet auszugsweise: Paragraph 37, Vbg NatSchG lautet auszugsweise:
"Befristungen, Auflagen und Bedingungen
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Auflage Nr. 1 sei nicht zu entnehmen, dass die kulissenartigen Aufbauten bis zum Ende jeder Wintersaison zu entfernen seien. Vielmehr sei darin lediglich - wenn überhaupt - die Verpflichtung zur Entfernung der kulissenartigen Aufbauten bis zum Ende der Wintersaison des Jahres, in dem der Bescheid erlassen worden sei, somit bis zum Ende der Wintersaison 2001/2002, zu erkennen. Wegen der nichterfolgten Entfernung bis zum Ende der Wintersaison 2001/2002 sei der Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig mit Bescheid der BH vom 9. Jänner 2004 für die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entfernung der kulissenartigen Aufbauten bestraft worden. Jede weitere Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Auflage entbehre auf Grund unzureichender Bestimmtheit jeglicher gesetzlichen Grundlage.Der Beschwerdeführer macht geltend, der Auflage Nr. 1 sei nicht zu entnehmen, dass die kulissenartigen Aufbauten bis zum Ende jeder Wintersaison zu entfernen seien. Vielmehr sei darin lediglich - wenn überhaupt - die Verpflichtung zur Entfernung der kulissenartigen Aufbauten bis zum Ende der Wintersaison des Jahres, in dem der Bescheid erlassen worden sei, somit bis zum Ende der Wintersaison 2001 aus 2002,, zu erkennen. Wegen der nichterfolgten Entfernung bis zum Ende der Wintersaison 2001 aus 2002, sei der Beschwerdeführer jedoch bereits rechtskräftig mit Bescheid der BH vom 9. Jänner 2004 für die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Entfernung der kulissenartigen Aufbauten bestraft worden. Jede weitere Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Auflage entbehre auf Grund unzureichender Bestimmtheit jeglicher gesetzlichen Grundlage.
Mit dem Bewilligungsbescheid der BH vom 27. Dezember 2001 wurde der H. GmbH die Bewilligung zur Aufstellung der kulissenartigen Aufbauten und der zwei mobilen Häuschen "jeweils befristet auf die Dauer der Wintersaison (nach den Betriebszeiten der Liftanlagen)" unter Auflagen erteilt, wobei die genannten Aufbauten und mobilen Häuschen gemäß der Auflage Nr. 1 bis zum Ende der Wintersaison (Betriebszeiten der Liftanlagen) vom verfahrensgegenständlichen Aufstellungsort zu entfernen sind. Es ergibt sich daher unzweifelhaft, dass die Aufstellung der Aufbauten und Häuschen lediglich für die Dauer der jeweiligen Wintersaison erteilt wurde und diese daher am Ende der jeweiligen Wintersaison zu entfernen sind. Der Spruch des Bescheides ist daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ausreichend bestimmt.
Weiters vertritt die Beschwerde den Standpunkt, gemäß § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden enthaltenen Verfügungen nicht befolge. Die Verfügung bezeichne einen rechtsgestaltenden, das heiße die auf Grund genereller Normen allgemein gegebene Rechtslage für den konkreten Einzelfall ändernden, konstitutiven Bescheid. § 56 AVG fasse die Begriffe "Entscheidungen" und "Verfügungen" unter der Bezeichnung "Bescheid" zusammen, durch den in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen werde. Dennoch gehe die belangte Behörde davon aus, dass die im Bescheid der BH enthaltene "Auflage" zweifelsfrei als Verfügung zu qualifizieren sei.Weiters vertritt die Beschwerde den Standpunkt, gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vbg NatSchG begehe eine Verwaltungsübertretung, wer die in Bescheiden enthaltenen Verfügungen nicht befolge. Die Verfügung bezeichne einen rechtsgestaltenden, das heiße die auf Grund genereller Normen allgemein gegebene Rechtslage für den konkreten Einzelfall ändernden, konstitutiven Bescheid. Paragraph 56, AVG fasse die Begriffe "Entscheidungen" und "Verfügungen" unter der Bezeichnung "Bescheid" zusammen, durch den in einer formellen und der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen werde. Dennoch gehe die belangte Behörde davon aus, dass die im Bescheid der BH enthaltene "Auflage" zweifelsfrei als Verfügung zu qualifizieren sei.
Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Verfügungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sind jedenfalls die in § 37 Abs. 1 Vbg NatSchG genannten Befristungen, Auflagen und Bedingungen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Nichteinhaltung der Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides eine in einem nach dem Vbg NatSchG ergangenen Bescheid enthaltene Verfügung im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG nicht befolgt habe.Damit ist die Beschwerde nicht im Recht. Verfügungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sind jedenfalls die in Paragraph 37, Absatz eins, Vbg NatSchG genannten Befristungen, Auflagen und Bedingungen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch Nichteinhaltung der Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides eine in einem nach dem Vbg NatSchG ergangenen Bescheid enthaltene Verfügung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vbg NatSchG nicht befolgt habe.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, aus § 57 Abs. 1 lit. e Vbg NatSchG sei nicht zu entnehmen, dass nicht nur die Nichtbefolgung der Auflage, sondern auch die Aufrechterhaltung bzw. das "Festhalten" daran pönalisiert sei, weshalb der Tatbestand eines Dauerdeliktes bzw. eines fortgesetzten Deliktes nicht gegeben sei. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat handle es sich vielmehr um ein Ungehorsamsdelikt. Zu Unrecht habe die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des durch die Nichtbefolgung der Auflage geschaffenen Zustandes zur Last gelegt.Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, aus Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Vbg NatSchG sei nicht zu entnehmen, dass nicht nur die Nichtbefolgung der Auflage, sondern auch die Aufrechterhaltung bzw. das "Festhalten" daran pönalisiert sei, weshalb der Tatbestand eines Dauerdeliktes bzw. eines fortgesetzten Deliktes nicht gegeben sei. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat handle es sich vielmehr um ein Ungehorsamsdelikt. Zu Unrecht habe die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des durch die Nichtbefolgung der Auflage geschaffenen Zustandes zur Last gelegt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich - wie dargelegt - aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2001, dass die Aufstellung der Aufbauten und der mobilen Häuschen jeweils befristet auf die Dauer der Wintersaison bewilligt und diese bis zum Ende der Wintersaison zu entfernen sind. Damit wurde in eindeutiger Weise angeordnet, dass diese zum Ende der Wintersaison zu entfernen sind und erst wieder mit Beginn der nächsten Wintersaison aufgestellt werden dürfen. Gegen die Verfügungen des Bewilligungsbescheides wird daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0007).Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich - wie dargelegt - aus dem Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2001, dass die Aufstellung der Aufbauten und der mobilen Häuschen jeweils befristet auf die Dauer der Wintersaison bewilligt und diese bis zum Ende der Wintersaison zu entfernen sind. Damit wurde in eindeutiger Weise angeordnet, dass diese zum Ende der Wintersaison zu entfernen sind und erst wieder mit Beginn der nächsten Wintersaison aufgestellt werden dürfen. Gegen die Verfügungen des Bewilligungsbescheides wird daher nicht nur dadurch verstoßen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison nicht entfernt werden, sondern auch dadurch, dass dieser rechtswidrige Zustand bis zum Beginn der nächsten Wintersaison aufrechterhalten wird. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt. Mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt darstelle, wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, dass das strafbare Verhalten bis zur Entfernung bzw. bis zum Beginn der nächsten Wintersaison andauert vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0007).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer nämlich für die Nichteinhaltung der Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 15. April bis 24. Juli 2002 (nach Ende der Wintersaison 2001/2002) bestraft. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer jedoch für die Nichteinhaltung der Auflage nach dem Ende der Wintersaison 2003/2004 bestraft.Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer nämlich für die Nichteinhaltung der Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides für den Zeitraum vom 15. April bis 24. Juli 2002 (nach Ende der Wintersaison 2001 aus 2002,) bestraft. Mit dem vorliegenden Bescheid wurde der Beschwerdeführer jedoch für die Nichteinhaltung der Auflage nach dem Ende der Wintersaison 2003 aus 2004, bestraft.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe gegen § 44a VStG verstoßen, weil Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung der Tat nicht kalendermäßig eindeutig umschrieben wurden, ist dem zu entgegnen, dass in einem Strafbescheid die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden muss, dass er sowohl in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen, als auch davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0038, mwN). Im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison 2003/2004 (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort auf dem obgenannten Grundstück nicht entfernt wurden, indem diese zumindest am 16. Juni 2004 nach wie vor aufgestellt gewesen seien (vgl. diesbezüglich den Spruch des von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Bescheides der BH). Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. September 2008). Dass das den Beginn des Zeitraumes der Tatbegehung darstellende Ende der Wintersaison 2003/2004 nicht bestimmt feststehe, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Das Ende des Tatbegehungszeitraumes bildet im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides am 14. September 2004. Die Festlegung der Tatzeit ist daher nicht zu beanstanden.Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe gegen Paragraph 44 a, VStG verstoßen, weil Anfang und Ende des Zeitraumes der Begehung der Tat nicht kalendermäßig eindeutig umschrieben wurden, ist dem zu entgegnen, dass in einem Strafbescheid die Tat dem Beschuldigten in so konkreter Umschreibung vorgeworfen werden muss, dass er sowohl in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen, als auch davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0038, mwN). Im angefochtenen Bescheid wurde davon ausgegangen, dass die Aufbauten und Häuschen bis zum Ende der Wintersaison 2003 aus 2004, (Ende der Betriebszeiten der Liftanlagen) vom Aufstellungsort auf dem obgenannten Grundstück nicht entfernt wurden, indem diese zumindest am 16. Juni 2004 nach wie vor aufgestellt gewesen seien vergleiche , diesbezüglich den Spruch des von der belangten Behörde übernommenen erstinstanzlichen Bescheides der BH). Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war vergleiche , z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. September 2008). Dass das den Beginn des Zeitraumes der Tatbegehung darstellende Ende der Wintersaison 2003 aus 2004, nicht bestimmt feststehe, hat der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Das Ende des Tatbegehungszeitraumes bildet im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides am 14. September 2004. Die Festlegung der Tatzeit ist daher nicht zu beanstanden.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0141, verwiesen, mit dem seine Beschwerde gegen den Strafbescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 wegen Verstoßes gegen die Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides vom 27. Dezember 2001 betreffend den Tatzeitraum 15. April bis 24. Juli 2002 abgesprochen wurde.Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0141, verwiesen, mit dem seine Beschwerde gegen den Strafbescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2004 wegen Verstoßes gegen die Auflage Nr. 1 des Bewilligungsbescheides vom 27. Dezember 2001 betreffend den Tatzeitraum 15. April bis 24. Juli 2002 abgesprochen wurde.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 31. Juli 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100027.X00Im RIS seit
26.08.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011