Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §7 Abs1 Z3Rechtssatz
Es ist dem österreichischen Organisationsrecht immanent, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts als Trägerinnen von Privatrechten als herkömmliche Parteien - etwa als Konsenswerberinnen - an Verwaltungsverfahren teilnehmen und diese Verwaltungsverfahren als Trägerinnen von Hoheitsrechten durch die ihnen zugeordneten Behörden entscheiden. Dagegen, dass dies dazu führen kann, dass dasselbe Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts diese als herkömmliche Partei bei der Wahrnehmung von Privatrechten im Verwaltungsverfahren vertritt sowie in seiner Rolle als Behörde zur Entscheidung zuständig ist, in der es über öffentliche Rechte abzusprechen hat, bestehen keine Bedenken (vgl. VfGH 16.6.2014, G 96/2013; VfGH 10.3.1988, B 874/87). In diesem Sinne hat auch der VwGH im Zusammenhang mit Anträgen einer Gemeinde, über die Gemeindeorgane entschieden, festgehalten, dass Judizieren in eigener Sache nicht unzulässig ist (vgl. VwGH 21.1.1999, 97/06/0202; 27.5.2009, 2008/05/0270). Der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde entschieden haben, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd. § 7 Abs. 1 Z 3 AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249). Der Wortlaut des § 29 Abs. 1 lit. c Tir GdO 2001 entspricht jenem des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG. Wenn schon der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde entschieden haben, grundsätzlich nicht dazu führt, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen, dann muss dies vielmehr noch in einem Verfahren gelten, in dem die Gemeinde bloß im Rahmen der Privatwirtschaft als antragstellende Partei auftritt, aber nicht gleichzeitig Gemeindeorganen die Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern einer anderen Behörde, wenn nicht besondere Umstände hervorgekommen sind. Derlei besondere Umstände sind nicht in einem zuvor hoheitlichen Tätigwerden des Bürgermeisters in anderen Verwaltungsverfahren, mögen diese auch die gleiche Brücke betreffen, zu sehen.Es ist dem österreichischen Organisationsrecht immanent, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts als Trägerinnen von Privatrechten als herkömmliche Parteien - etwa als Konsenswerberinnen - an Verwaltungsverfahren teilnehmen und diese Verwaltungsverfahren als Trägerinnen von Hoheitsrechten durch die ihnen zugeordneten Behörden entscheiden. Dagegen, dass dies dazu führen kann, dass dasselbe Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts diese als herkömmliche Partei bei der Wahrnehmung von Privatrechten im Verwaltungsverfahren vertritt sowie in seiner Rolle als Behörde zur Entscheidung zuständig ist, in der es über öffentliche Rechte abzusprechen hat, bestehen keine Bedenken vergleiche VfGH 16.6.2014, G 96/2013; VfGH 10.3.1988, B 874/87). In diesem Sinne hat auch der VwGH im Zusammenhang mit Anträgen einer Gemeinde, über die Gemeindeorgane entschieden, festgehalten, dass Judizieren in eigener Sache nicht unzulässig ist vergleiche VwGH 21.1.1999, 97/06/0202; 27.5.2009, 2008/05/0270). Der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde entschieden haben, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, grundsätzlich keinen wichtigen Grund iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar, der geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249). Der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, Litera c, Tir GdO 2001 entspricht jenem des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG. Wenn schon der Umstand, dass Gemeindeorgane über einen Antrag der Gemeinde entschieden haben, grundsätzlich nicht dazu führt, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen, dann muss dies vielmehr noch in einem Verfahren gelten, in dem die Gemeinde bloß im Rahmen der Privatwirtschaft als antragstellende Partei auftritt, aber nicht gleichzeitig Gemeindeorganen die Entscheidungsbefugnis zukommt, sondern einer anderen Behörde, wenn nicht besondere Umstände hervorgekommen sind. Derlei besondere Umstände sind nicht in einem zuvor hoheitlichen Tätigwerden des Bürgermeisters in anderen Verwaltungsverfahren, mögen diese auch die gleiche Brücke betreffen, zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070042.L03Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023