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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der OGH hat im Beschluss vom 24. April 1992, 1 Ob 13/92, betreffend eine nach § 39 WRG 1959 unzulässige Maßnahme ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde besteht. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach § 138 WRG 1959 bzw. die Durchführung von Strafverfahren nach § 137 WRG 1959, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz (vgl. zur Möglichkeit wasserrechtlicher und gerichtlicher Verfahren in gleicher Angelegenheit - etwa bei Beschwerde eines Grundeigentümers gegen eigenmächtige Neuerungen - auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0046092 dokumentierten Entscheidungen).Der OGH hat im Beschluss vom 24. April 1992, 1 Ob 13/92, betreffend eine nach Paragraph 39, WRG 1959 unzulässige Maßnahme ausgesprochen, dass im Anwendungsbereich dieser Bestimmung eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und der Wasserrechtsbehörde besteht. Deren Kognition erstreckt sich dabei vor allem auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nach Paragraph 138, WRG 1959 bzw. die Durchführung von Strafverfahren nach Paragraph 137, WRG 1959, dagegen fällt die aus dem Titel der Besitzstörung erhobene oder auf Freiheit von einer Dienstbarkeit gerichtete Klage ebenso in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wie die aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ansprüche sowie die Ansprüche auf Schadenersatz vergleiche zur Möglichkeit wasserrechtlicher und gerichtlicher Verfahren in gleicher Angelegenheit - etwa bei Beschwerde eines Grundeigentümers gegen eigenmächtige Neuerungen - auch die weiteren zu RIS-Justiz RS0046092 dokumentierten Entscheidungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070005.L02Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023