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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §5 Abs4Rechtssatz
Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 davon aus, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als "nur gering" beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach § 14 der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH auch zur COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedoch nicht als gering angesehen werden (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2023/09/0039).Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 davon aus, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als "nur gering" beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach Paragraph 14, der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH auch zur COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedoch nicht als gering angesehen werden vergleiche VwGH 12.5.2023, Ra 2023/09/0039).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090033.L02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023