RS Vwgh 2023/6/12 Ra 2023/09/0033

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §5 Abs4
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs5a Z2
COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 §14 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 davon aus, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als "nur gering" beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach § 14 der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH auch zur COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedoch nicht als gering angesehen werden (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2023/09/0039).Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 davon aus, dass die übertretene Norm zwar dem Gesundheitsschutz diene, jedoch die Wertigkeit dieses Rechtsgutes mit der Begründung als "nur gering" beurteilte, dass bei anderen Zusammenkünften nach Paragraph 14, der COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH auch zur COVID-19-SchutzmaßnahmenV 06te 2021 kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes jedoch nicht als gering angesehen werden vergleiche VwGH 12.5.2023, Ra 2023/09/0039).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090033.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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