Index
19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern (vgl. VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK (vgl. etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).Die Entziehung der Gewerbeberechtigung dient nicht Strafzwecken, sondern stellt eine administrative Maßnahme dar, die den Zweck verfolgt, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner von Gewerbetreibenden in die Zuverlässigkeit der Gewerbeausübung zu sichern vergleiche VwGH 24.3.2004, 2004/04/0031). Derartige Verfahren unterliegen demnach nicht der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, EMRK vergleiche etwa zur Abweisung eines Antrages auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, Rn. 15, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040051.L03Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023