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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §148 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/13/0200 E 28. Mai 1997 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Daß die objektive Rechtswidrigkeit der Überschreitung des
Prüfungsauftrages durch die Prüfungsorgane eine
Rechtswidrigkeit der auf den Ergebnissen der überschießenden
Prüfungshandlungen basierenden Abgabenbescheide nicht nach sich
ziehen kann, folgt aus § 166 BAO. Die gesetzlichen Vorschriften ziehen kann, folgt aus Paragraph 166, BAO. Die gesetzlichen Vorschriften
über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten
kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher
Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden
(Hinweis E 28.1.1980, 3431/78; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133;
E 24.9.1996, 93/13/0018; E 26.11.1996, 92/14/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150113.L01Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024