RS Vwgh 2023/6/13 Ra 2020/16/0118

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbfallgebührenO Sölden 2019 §2 Abs6
BAO §279 Abs1
BAO §4 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Sache des Verfahrens war die Vorschreibung von Baukostenteilbeiträgen (Müllkostenbeiträgen) anlässlich des Um- und Ausbaus (Zubaus) eines Gästehauses. Das LVwG hatte somit über die Vorschreibung dieser Beiträge zu entscheiden. War der Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Beiträge im Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG bereits entstanden - wenn auch erst nach Erlassung der vor dem LVwG angefochtenen Bescheide -, wäre das LVwG - unter Heranziehung jener Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind und zwar unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage (wenn überhaupt) die Abgabenbehörde die Festsetzung ursprünglich (oder in der Beschwerdevorentscheidung) gestützt hat (vgl. dazu VwGH 22.11.1999, 98/17/0351) - verpflichtet gewesen, inhaltlich darüber abzusprechen.Sache des Verfahrens war die Vorschreibung von Baukostenteilbeiträgen (Müllkostenbeiträgen) anlässlich des Um- und Ausbaus (Zubaus) eines Gästehauses. Das LVwG hatte somit über die Vorschreibung dieser Beiträge zu entscheiden. War der Abgabenanspruch hinsichtlich dieser Beiträge im Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG bereits entstanden - wenn auch erst nach Erlassung der vor dem LVwG angefochtenen Bescheide -, wäre das LVwG - unter Heranziehung jener Bestimmungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind und zwar unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage (wenn überhaupt) die Abgabenbehörde die Festsetzung ursprünglich (oder in der Beschwerdevorentscheidung) gestützt hat vergleiche dazu VwGH 22.11.1999, 98/17/0351) - verpflichtet gewesen, inhaltlich darüber abzusprechen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160118.L05

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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