TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/22 98/17/0351

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.1999
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15103030;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art15 idF 391L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442 Z2;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art7;
EURallg;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;
MüllgebührenO Sölden ;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
VwGG §53;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/17/0004 E 22. November 1999 99/17/0003 E 22. November 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde 1. des G, 2. der T und 3. des M, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 1996, Zl. Ib-8140/1-1996, betreffend Abfallgebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Sölden, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den an den Erstbeschwerdeführer ergangenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen. Der an die Zweitbeschwerdeführerin ergangene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der an den Drittbeschwerdeführer ergangene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Land Tirol hat der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. März 1995 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erstbeschwerdeführer (für das Objekt G) für die Errichtung der Recyclingstraße und den Bau der Mülldeponie Sölden gemäß § 2 der Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Dezember 1993 (Verordnung 1993) idF. vom 21. Dezember 1994 (Verordnung 1994) die Anschlussgebühr in der Höhe von S 25.059,10 vor. Dieser Betrag war zu einem Drittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides, zu einem Drittel ein Jahr nach Fälligkeit der ersten Rate und der Rest zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Rate zur Zahlung fällig. Die erste Rate war am 10. April 1995 fällig.

Dieser Bescheid wurde dem Erstbeschwerdeführer mittels RSb am 10. März 1995 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, die Einhebung der Beträge erfolge auf Basis einer mehrfach gesetzwidrigen Gebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde.

Mit der an den Erstbeschwerdeführer und an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 25. September 1995 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung teilweise Folge und setzte in Abänderung des Bescheides erster Instanz den "Baukostenteilbeitrag 1" für das Objekt G mit insgesamt S 8.349,24 (S 7.590,22 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer von S 759,02) fest.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Berufungsbescheid vom 28. Juni 1996 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde "in Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde" gemäß "§§ 22, 4, 8" der Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. April 1995 (Verordnung 1995) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. Februar 1996 (Verordnung 1996) der Berufung teilweise Folge und änderte den Bescheid erster Instanz auf Festsetzung des "Baukostenteilbeitrages 1" für das Objekt G auf S 7.590,22 ab. In der Begründung heißt es, mit dem Bescheid vom 7. März 1995 sei eine Müllanschlussgebühr an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vorgeschrieben worden, die in drei gleich großen Teilbeträgen zu zahlen gewesen wäre. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe mit Verordnung vom 4. April 1995 die Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nunmehr dahingehend abgeändert, dass das mit der Verordnung 1993 idF. der Verordnung 1994 vorgeschriebene Drittel der Anschlussgebühren gemäß § 8 der Verordnung 1995 idF. der Verordnung 1996 (Übergangsbestimmungen) als "Baukostenteilbeitrag 1" im Sinne dieser Verordnung gelte. Die Verordnung 1995 stütze sich auf den § 15 Abs. 3 Z. 5 des FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993, und auf das Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991. Die Vorschreibung vom 22. März 1995 sei daher so zu berichtigen, dass nur mehr ein Drittel des Vorschreibungsbetrages als "Baukostenteilbeitrag 1" festzusetzen sei. Die Tiroler Landesregierung habe in Vorstellungsbescheiden ausgeführt, die Vorschreibung der Umsatzsteuer sei durch keinen Beschluss des Gemeinderates gedeckt. Eine Weiterüberwälzung der Umsatzsteuerbelastung sei daher nicht möglich. Die Baukostenbeiträge dienten zur Deckung der Kosten der Herstellung der im § 1 der Verordnung 1995 genannten Anlagen (Recyclingstraße, Kompostieranlage und Mülldeponie) einschließlich aller Nebenkosten (sofern diese Anlagen oder selbstständig benützbare Teile hievon soweit fertig gestellt seien, dass sie benützt werden könnten), wobei zur Deckung der Gesamtkosten dieser Anlagen mehrere Baukostenteilbeiträge festgesetzt würden. Der "Baukostenteilbeitrag 1" diene zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Errichtung der Recyclinganlage und der Biomüllanlage Sölden. Diese Anlagenteile seien bereits für die Gemeindebewohner benutzbar. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gebühr sei aus den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung. Nach den Ausführungen in dieser Vorstellung habe mit Vertrag vom 26. Februar 1996 die Übergabe des Objektes G von dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin an den Drittbeschwerdeführer stattgefunden. Um etwaigen Rechtsunsicherheiten vorzubeugen, werde die Vorstellung gemeinsam eingebracht. In dieser Vorstellung wurde vorgebracht, der Berufungsbescheid und das diesem vorausgegangene Verfahren sei nichtig, weil jene Müllgebührenordnung der Gemeinde, auf welche die erste Gebührenvorschreibung basiere, zwischenzeitlich bereits zweimal durch neue Verordnungen ersetzt worden sei. Die Gemeinde selbst habe dem Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen. Daraus ergebe sich die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens. Weiters wurde der Bescheid mit der Behauptung der Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der bei der Vorschreibung herangezogenen Rechtsgrundlagen bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, nach § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1993 sei die Gemeinde berechtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu erheben. Der Recyclinghof und die Biomüllanlage der Gemeinde seien zweifelsohne solche Anlagen, die Zwecken der öffentlichen Verwaltung dienten. Damit liege die Ermächtigung zur Gebührenerhebung vor. Es sei zulässig, dass die mitbeteiligte Gemeinde die Errichtungskosten, die am Beginn des Benützungsverhältnisses stünden, durch eine einmalige Benützungsgebühr abdecke. Wenn der Landesgesetzgeber im Tiroler Abfallgebührengesetz 1991 von einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr spreche, so bedeute dies nicht, dass etwa die Investitionskosten für die genannten Anlagen nur im Wege der Grundgebühren vorgeschrieben werden könnten. Wenn der Zweck - Leistung der Investitionskosten für diese Anlagen durch die Bevölkerung - auf andere wirtschaftliche Weise seitens der Gemeinde erreicht werden könne, so erscheine dies zulässig. Abgesehen davon falle bei dieser Einhebung der Baukosten die Zinsbelastung für die Bevölkerung weg. Der Baukostenteilbeitrag 1 sei eine solche Benützungsgebühr und knüpfe an die Fertigstellung der entsprechenden Anlage an. Aus diesen Erwägungen erscheine die Vorgangsweise der mitbeteiligten Gemeinde - Einhebung von Baukostenteilbeiträgen für die Errichtung von Recyclinghof und Kompostieranlage - zulässig und die belangte Behörde sehe keinen Grund zu einem aufsichtsbehördlichen Einschreiten. Da die mit dem Baukostenteilbeitrag 1 eingehobenen Beträge die Anschaffungskosten für die Errichtung des Recyclinghofes und der Biomüllanlage mit Sicherheit nicht überstiegen, sei kein Einwand gegen die Vorschreibung derartiger Gebühren zu erheben.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. September 1998, B 4798/96-8, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht, nicht zur Zahlung von ungesetzlichen Baukostenbeiträgen an die mitbeteiligte Gemeinde verpflichtet zu sein, verletzt.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdeverfahren erging vor dem angefochtenen Bescheid kein Bescheid der belangten Behörde mit dem den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde im Aufsichtsweg eine Rechtsansicht überbunden worden wäre. Bescheide in anderen nicht die Beschwerdesache betreffenden Verfahren oder geäußerte Rechtsansichten in sonstigen Erledigungen der Aufsichtsbehörde vermögen eine auch für den Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Bindungswirkung nicht zu erzeugen. Wenn die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung sich an die in anderen Verfahren von der belangten Behörde geäußerte Rechtsansicht gebunden erachtete, so besteht doch für den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall keine Bindung an vorangegangene Entscheidungen der belangten Behörde.

Der Bescheid erster Instanz ist ausschließlich an den Erstbeschwerdeführer ergangen. Dieser war daher berufungslegitimiert.

Die Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gegen einen nicht an sie ergangenen Bescheid war mangels einer sich aus der Rechtslage ergebenden Berufungslegitimation unzulässig und wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu einer erstmaligen Sachentscheidung war die Berufungsbehörde unzuständig. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der an die Zweitbeschwerdeführerin ergangene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde erging an den Erstbeschwerdeführer und an die Zweitbeschwerdeführerin. Dem Drittbeschwerdeführer war nach Darstellung im Vorstellungsbescheid das Objekt G mit Vertrag vom 26. Februar 1996 übergeben worden. Der Drittbeschwerdeführer ist damit hinsichtlich des Objektes G Einzelrechtsnachfolger nach dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin geworden. Der Drittbeschwerdeführer ist jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolger und der Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde hat mangels entsprechender Rechtsgrundlage auch keine dingliche Wirkung. Somit war der Drittbeschwerdeführer nicht berechtigt, gegen den nicht an ihn ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde Vorstellung zu erheben. Die Vorstellung wäre daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Durch ihre aufsichtsbehördliche Entscheidung in der Sache belastete sie den an den Drittbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Der an den Drittbeschwerdeführer ergangene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

In der Sache ist vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Abfallgebühr strittig. Ob nämlich die Müllgebühren- und Müllverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1993 in der Fassung der Verordnung vom 30. November 1994 oder die Müllgebührenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. April 1995 in der Fassung der Verordnung vom 6. Februar 1996 maßgebliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Baukostenteilbeitrages 1 ist.

Die Müllgebühren- und Müllverordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1993 lautet auszugsweise:

"§ 1

Allgemeine Grundsätze

Begriffsbestimmungen

1. Müllabfuhr

Der gesamte im Bereich der Gemeinde Sölden anfallende Haushalts- und Sperrmüll ist durch Eigenabfuhr zur Mülldeponie Sölden zu entsorgen.

...

§ 6

Recyclinghof

Der Recyclinghof befindet sich auf dem Gelände der Mülldeponie.

...

II. MÜLLGEBÜHRENORDNUNG

§ 1

Anschlussbereich

1. Anschlussbereich

Der Anschlussbereich umfasst sämtliche Objekte in der Katastralgemeinde Sölden.

2. Gebühren

Für die Errichtung der Recyclingstraße hebt die Gemeinde Sölden Anschlussgebühren, für den laufenden Betrieb der Mülldeponie Benützungsgebühren, ein.

§ 2

Anschlussgebühren

Bemessungsgrundlage ist der Bruttorauminhalt (BRI) lt. ÖNORM B

1800 vom 1.5.1983 und Beiblatt 1 vom 1.6.1985.

Analog zur Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden werden auch hier die Gebührensätze in dieselben Gruppen eingeteilt.

Die Anschlussgebühr beträgt:

     Gruppe I                 22,--/m3 BRI

     Gruppe II                27,--/m3 BRI

     Gruppe III               31,--/m3 BRI

Die Fälligkeit der 1. Rate wird mit 30.04.1994 festgelegt und beträgt 1/3 der Vorschreibungssumme.

Die Festlegung der weiteren Raten erfolgt durch den Gemeinderat mit neuerlichem Beschluss."

Durch den Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 1993 wurde dem § 2 der Müllgebührenordnung folgender Text eingefügt:

"2. Entstehen der Gebührenpflicht

a) Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht bei bestehenden Gebäuden mit Fertigstellung des Recyclinghofes. Bei Zu- und Umbauten und Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

b) Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr für Neubauten entsteht mit Baubeginn des Neubaues.

c) Die Anschlussgebühr wird bescheidmäßig in 3 Raten zur Zahlung vorgeschrieben und ist zu 1/3 binnen einem Monat nach der Vorschreibung zur Zahlung fällig. Die Einhebung der 2. Teilzahlung hat ein Jahr nach Fälligkeit der 1. Rate und die 3. Teilzahlung (je 1/3 des Vorschreibungsbetrages) zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Rate zu erfolgen."

Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. November 1994 wurde "§ 1 Abs. 2" (richtig wohl: § 1 Z. 2) dieser Verordnung dahingehend geändert, dass die Gebühr für die Errichtung der Recyclinganlage und den Bau der Mülldeponie Sölden zu entrichten ist.

Die Müllgebührenordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. April 1995 idF. des Beschlusses vom 6. Februar 1996 lautet auszugsweise:

"§ 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Verordnung Aufgrund des § 15 Abs. 3 Zif. 5 des FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993 und aufgrund des Tiroler Abfallgebührengesetzes LGBl. Nr. 36/1991 beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Sölden, für die Benützung der Recyclingstraße, der Kompostieranlage und der Mülldeponie bzw. für die Entsorgung von Abfällen und für die Abfallberatung folgende Gebühren einzuheben:

1. Baukostenbeiträge und

2. laufende Gebühren

§ 2 Baukostenbeiträge

(1) Die Baukostenbeiträge dienen zur Deckung der Kosten der Herstellung der in § 1 genannten Anlagen einschließlich aller Nebenkosten (sofern diese Anlagen oder selbständig benützbare Teile hievon soweit fertig gestellt sind, dass sie benützt werden können), wobei zur Deckung der Gesamtkosten dieser Anlagen mehrere Baukostenteilbeiträge festgesetzt werden.

(2) Zur Entrichtung von Baukostenbeiträgen sind alle Personen verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebührenpflicht (siehe dazu Absatz 3) Eigentümer eines Gebäudes im Gemeindegebiet der Gemeinde Sölden sind oder denen ein Baurecht an einem solchen Gebäude zusteht sowie jene Personen, die das Eigentum oder das Baurecht an einem Gebäude nach Entstehen der Gebührenpflicht, aber vor Entrichtung des Baukostenbeitrages erwerben.

Auch für Gebäude, die während der Geltungsdauer dieser Verordnung im Gebiet der Gemeinde Sölden wieder aufgebaut, neu gebaut, oder durch einen Zubau erweitert werden, sind Baukostenbeiträge zu entrichten.

(3) Die Pflicht zur Entrichtung eines Baukostenteilbeitrages entsteht hinsichtlich jener Gebäude, die schon ganz oder teilweise benützt werden, wenn der betreffende Baukostenteilbeitrag festgesetzt wird, mit Inkrafttreten der Verordnung, die den Baukostenteilbeitrag festsetzt.

Für neu errichtete oder wieder aufgebaute Gebäude, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages erstmalig benützt werden, entsteht die Gebührenpflicht, wenn der Eigentümer des neu errichteten oder wieder aufgebauten Gebäudes oder dessen Gehilfe eine der in § 1 genannten Anlagen das erste Mal benützt.

Für Um- und Zubauten, die erst nach Festsetzung des betreffenden Baukostenteilbeitrages binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Baubewilligung. Wenn aber bis zu diesem Zeitpunkt nachweislich weder eine Benützung des umgebauten Gebäudes oder des Zubaues erfolgte, noch im Zusammenhang mit dem Um- bzw. Zubau eine der in § 1 genannten Anlagen in Anspruch genommen wurde, entsteht die Gebührenpflicht erst mit der erstmaligen Benützung des umgebauten Gebäudes bzw. des Zubaues oder wenn vorher eine der in § 1 genannten Anlagen im Zusammenhang mit dem Um- oder Zubau in Anspruch genommen wird.

(4) Bemessungsgrundlage für die Berechnung eines auf ein Gebäude entfallenden Baukostenteilbeitrages ist der Bruttorauminhalt (BRI) dieses Gebäudes zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht laut ÖNORM B 1800 vom 1.5.1983 samt Beiblatt 1 vom 1.6.1985, soweit er nicht schon einmal als Grundlage für die Vorschreibung und Zahlung desselben Baukostenteilbeitrages gedient hat.

(5) Als Baukostenteilbeiträge werden je nach Verwendungszweck des Gebäudes (Gruppe) pro m3 des Bruttorauminhaltes gemäß Absatz 4 die in der Anlage festgesetzten Beträge eingehoben.

...

§ 6 Umsatzsteuer

Die in dieser Verordnung ausgeschriebenen Gebühren erhöhen sich um die Umsatzsteuer, die die Gemeinde Sölden daraus nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften abzuführen hat.

...

§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Das mit Müllgebührenordnung der Gemeinde Sölden vom 25.10.1993 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.12.1993 und vom 30.11.1994 schon vorgeschriebene Drittel der Anschlussgebühren gilt als "Baukostenbeitrag 1" im Sinne dieser Verordnung.

...

(5) Hinsichtlich des Baukostenteilbeitrages 1 gilt der 30.04.1994 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der 'Verordnung, die den Baukostenteilbeitrag festsetzt' im Sinne des § 2 Abs. 3.

(6) Im übrigen tritt diese Verordnung an die Stelle der Müllgebührenordnung der Gemeinde Sölden vom 25.10.1993 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 22.12.1993 und vom 30.11.1994."

Nach der Verordnung 1993 in Verbindung mit der Verordnung 1994 war die in drei Raten zu entrichtende Anschlussgebühr "für die Errichtung der Recyclinganlage und den Bau der Mülldeponie Sölden" ausgeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung 1993 unter Berücksichtigung der Änderung im Beschluss des Gemeinderates vom 17. Dezember 1993 entstand der Anspruch auf Entrichtung der Anschlussgebühr bereits mit Fertigstellung des Recyclinghofes.

Es mag nun zutreffen, dass vorliegendenfalls ein Abgabenanspruch schon vor Inkrafttreten der Verordnung 1994 entstanden ist. Ungeachtet des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze gebietet freilich schon der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation unter Beachtung des Gleichheitssatzes, dass die durch die Verordnung 1994 vorgenommene Ausweitung der Leistungen der Gemeinde, für die die Gebühr eingehoben wurde, bei gleich bleibender Gebührenhöhe nicht nur jenen Abgabepflichtigen zugutekommen sollte, bei denen der Abgabenanspruch erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung 1994 entsteht, sondern auch jenen, bei denen schon nach der Verordnung 1993 ein solcher entstanden war. Für eine Differenzierung zwischen diesen Gruppen von Abgabepflichtigen bestünde nämlich keine sachliche Rechtfertigung.

Damit war aber für die Vorschreibung dieser Anschlussgebühren mit Bescheiden vom 10. März 1995 die Verordnung 1993 in der Fassung der Verordnung 1994 als die im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches maßgebende Rechtsgrundlage heranzuziehen.

Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten. In einem Besteuerungsfall sind - in Ermangelung anderer Anordnungen - jene materiell rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Anknüpfung an die Rechtslage, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes herrschte, wird erreicht, dass alle steuerrechtlich bedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, dass auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1997, Zl. 96/17/0459).

Die Anschlussgebühr nach der Verordnung 1993 in der Fassung der Verordnung 1994 war - wie oben dargelegt - für die Errichtung der Recyclingstraße und den Bau der Mülldeponie Sölden ausgeschrieben. Die Baukostenbeiträge nach der Verordnung 1995 dienen gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung zur Deckung der Kosten der Herstellung der in § 1 genannten Anlagen, also der Recyclingstraße, der Kompostieranlage und der Mülldeponie (einschließlich aller Nebenkosten, sofern diese Anlagen oder selbstständig benützbare Teile hievon so weit fertig gestellt sind, dass sie benützt werden können). Zur Deckung der Gesamtkosten dieser Anlagen können mehrere Baukostenteilbeiträge festgesetzt werden.

In § 8 der Verordnung 1995 wurde nun normiert, es gelte das mit der Müllgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Oktober 1993 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1993 (richtig wohl: vom 17. Dezember 1993) und 30. November 1994 schon vorgeschriebene Drittel der Anschlussgebühren als "Baukostenbeitrag 1" im Sinne dieser Verordnung. Mit dieser Bestimmung wurde in die materiell-rechtlichen Regelungen des Besteuerungsfalles eingegriffen. Der Abgabentatbestand wurde durch Änderung auf ein Drittel der Anschlussgebühren eingeschränkt - die weiteren Drittel können nicht mehr geltend gemacht werden. Andererseits wurde zum Ausdruck gebracht, dass das fürderhin als "Baukostenbeitrag 1" zu bezeichnende und vorzuschreibende Drittel der Anschlussgebühren für die Errichtung der auch schon im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rate nach der Verordnung 1993 idF der Verordnung 1994 fertig gestellten Recyclingstraße, nicht jedoch für jene der Mülldeponie zu entrichten ist.

Maßgebende Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der nach Ergehen der Verordnung 1995 im Bescheid als Baukostenteilbeitrag 1 bezeichneten und weitergeführten Anschlussgebühr sind somit § 1 Abs. 1 und § 2 der Verordnung 1993 in der Fassung der Verordnung 1994 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung 1995. Mit der letztgenannten Verordnung erfolgte keine Aufhebung der Rechtsgrundlage für die bereits erfolgte Vorschreibung der Anschlussgebühr - der Abgabenanspruch war nicht erloschen und es entstand kein neuer mit der Verordnung 1995 -, vielmehr wurde der bereits entstandene Abgabenanspruch modifiziert in das geänderte System in der Form übergeleitet, dass die bereits ergangenen Abgabenbescheide nicht aufgehoben und keine neuen erstinstanzlichen Bescheide erlassen werden mussten. Es handelte sich nämlich dabei noch immer um dieselbe Sache, wobei allerdings, ohne die Rechtspositionen der Gebührenpflichtigen zu verschlechtern, eine Verminderung des Abgabenanspruches und Modifikation der Leistung der mitbeteiligten Gemeinde erfolgte. Die Vorschreibung des "Baukostenteilbeitrages 1" hindert die mitbeteiligte Partei nicht, im Falle der Errichtung der übrigen in der Verordnung 1995 genannten Einrichtungen, einen weiteren Baukostenbeitrag einzuheben. Ein solcher Ausschluss bestand auch nach der Rechtslage vor Ergehen der Verordnung 1995 nicht.

Die belangte Behörde übernahm mit dem die Vorstellung abweisenden angefochtenen Bescheid die Ansicht der Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde, Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung sei nach Inkrafttreten der Verordnung 1995 ausschließlich diese Verordnung. Tatsächlich gründet sich die Abgabenvorschreibung im Beschwerdefall jedoch auch auf die Verordnung 1993 in Verbindung mit den Verordnungen 1994 und 1995. Dennoch wurden Rechte des Beschwerdeführers dadurch nicht verletzt, weil die Abgabenvorschreibung nach diesen Rechtsgrundlagen für den Erstbeschwerdeführer nicht ungünstiger war und die Anführung der Rechtsgrundlagen überdies kein Erfordernis eines Bescheidspruches im Abgabenverfahren ist.

Die Vorschreibung des Baukostenteilbeitrages 1 erfolgte nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid für die teilweise Abdeckung der Kosten der Errichtung des Recyclinghofes und der Kompostieranlage mit einem im Berufungsbescheid festgestellten Investitionsvolumen von ca. S 25 Mio. Die exakten effektiven Baukosten wurden weder in der Verordnung 1995 der mitbeteiligten Gemeinde noch im angefochtenen Bescheid angeführt. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid jedoch fest, dass die insgesamt eingehobenen Baukostenteilbeiträge 1 die Errichtungskosten für den Recyclinghof und die Biomüllanlage nicht überstiegen. Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde auch gar nicht konkret, dass das Äquivalenzprinzip verletzt würde, sondern wendet sich nur gegen die nicht exakte Feststellung der Gesamtkosten der Anlagen. Damit zeigte er aber eine Rechtswidrigkeit nicht auf, wenn - wie die Behörde unbestritten feststellte - mit dem gesamten Baukostenteilbeitrag 1 nicht einmal die Errichtungskosten der dafür vorgesehenen Anlagen gedeckt sind.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Ansicht, die Vorschreibung des Baukostenteilbeitrages 1 verstoße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle. Nach Art. 15 dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle seien die Kosten für die Beseitigung der Abfälle nach dem Verursacherprinzip von dem Abfallbesitzer zu tragen, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Art. 9 übergibt, und/oder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren. Die durch den angefochtenen Bescheid gedeckte Beitragsvorschreibung erfolge aber vollkommen losgelöst von der produzierten Müllmenge im Wesentlichen nach der Gebäudekubatur und dem Verwertungszweck des Gebäudes.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Abfallbesitzer zu sein und Abfälle einem Sammelunternehmen zu übergeben und damit auch nach der Richtlinie verpflichtet zu sein, als Abfallverursacher an den Kosten der Abfallbeseitigung mitzutragen. Die Richtlinie legte nicht konkret fest, wie die Bemessung der Beitragsvorschreibung zu erfolgen hat. Sie überlässt es vielmehr den einzelnen Staaten, entsprechende Regelungen zu erlassen. Insbesondere verbietet diese Richtlinie nicht, die Erhebung des Beitrages nach bestimmten objektiven Kriterien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Beitragsleistung und der speziellen Leistung der Gebietskörperschaft durch die Bereitstellung und -haltung der Einrichtungen für die Müllentsorgung vorzusehen. Ein richtlinienwidriges Vorgehen der belangten Behörde ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.

Mit dem übrigen Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer - wie schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen und die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Beschwerde mit Beschluss ab. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund der Beschwerdebehauptungen nicht veranlasst, die Sache neuerlich an den Verfassungsgerichtshof zu der in seine Zuständigkeit fallenden Prüfung heranzutragen bzw. die nähere Begründung für das Nichtvorliegen der behaupteten Verfassungs- bzw. Gesetzeswidrigkeit nachzutragen.

Aus den angeführten Erwägungen war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, das heißt, soweit ihre Beschwerden - jeder einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet - dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht unterstellt werden. Die Beschwerde der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in einem Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden und zwar nach den Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. hg. Beschluss vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0118).

Neben dem Schriftsatzaufwand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein "Streitgenossenzuschlag" nicht gesondert zu vergüten (vgl. hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 96/17/0475).

Demnach waren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei als obsiegende Parteien im Beschwerdeverfahren des unterlegenen Erstbeschwerdeführers die beantragten Kosten des Verfahrens zuzusprechen. Der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer waren der nur einfach verzeichnete Schriftsatzaufwand samt dem erforderlichen Stempelgebührenaufwand in der Höhe von S 2.500,-- zuzusprechen. Ein Streitgenossenzuschlag sowie der nicht erforderliche Stempelgebührenaufwand war nicht zu vergüten.

Wien, am 22. November 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170351.X00

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten