RS Vwgh 2023/6/14 Ra 2020/15/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §39 Z5
BAO §41 Abs2
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0137 E 29. Juli 2010 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

§ 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 470). § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß § 41 Abs. 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (Ritz, BAO3, § 39 Tz 9). Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).Paragraph 39, Ziffer 5, BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt vergleiche Stoll, BAO Kommentar, 470). Paragraph 39, Ziffer 5, BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (Ritz, BAO3, Paragraph 39, Tz 9). Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020150044.L01

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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