RS Vwgh 2023/6/27 Ra 2023/20/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0213 E 11.07.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (vgl. VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L04

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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