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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs3 Z1Rechtssatz
Der Revisionswerber wurde straffällig im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 und Z 2 AsylG 2005, weil er wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt wurde. Somit war eine (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer "sozialen Verfestigung" im Sinn des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht (mehr) gegeben. Zu Recht wurde daher nicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen. Für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten kam es nicht darauf an, ob dem Revisionswerber zuvor von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (oder früher hätte erteilt werden können). Das BVwG hat sohin auch zu Recht die Erlassung der Rückkehrentscheidung dem Grunde nach auf § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 gestützt.Der Revisionswerber wurde straffällig im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005, weil er wegen vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen, rechtskräftig verurteilt wurde. Somit war eine (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung einer "sozialen Verfestigung" im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG nicht (mehr) gegeben. Zu Recht wurde daher nicht nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 vorgegangen. Für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten kam es nicht darauf an, ob dem Revisionswerber zuvor von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (oder früher hätte erteilt werden können). Das BVwG hat sohin auch zu Recht die Erlassung der Rückkehrentscheidung dem Grunde nach auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200094.L09Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023