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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169, und 24.2.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass eine solche Bindungswirkung grundsätzlich auch hinsichtlich sonstiger rechtskräftiger Bestrafungen besteht (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, und - etwa zu Alkoholdelikten - VwGH 17.3.2005, 2005/11/0057, und 26.4.2013, Zl. 2013/11/0015, mwN., sowie z.B. zu Übertretungen nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 VwGH 14.5.2009, 2007/11/0009). Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung hingegen nicht vor, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen.Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden vergleiche VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169, und 24.2.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass eine solche Bindungswirkung grundsätzlich auch hinsichtlich sonstiger rechtskräftiger Bestrafungen besteht vergleiche VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027, und - etwa zu Alkoholdelikten - VwGH 17.3.2005, 2005/11/0057, und 26.4.2013, Zl. 2013/11/0015, mwN., sowie z.B. zu Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO 1960 VwGH 14.5.2009, 2007/11/0009). Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung hingegen nicht vor, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß Paragraph 38, AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110032.L01Im RIS seit
31.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023