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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19Rechtssatz
Der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen gebietet es, einen Ladungsbescheid durch das BFA zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht iSd § 65 Abs. 3 SPG 1991 zu verstehen, wäre doch die Erlassung eines Bescheids durch das BFA betreffend eine nach § 65 SPG 1991 von den Sicherheitsbehörden durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung bereits mangels hierfür abstrakter Zuständigkeit des BFA offenkundig rechtswidrig (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/07/0162; VwGH 18.1.1999, 98/10/0097).Der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Bescheidsprüchen gebietet es, einen Ladungsbescheid durch das BFA zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht iSd Paragraph 65, Absatz 3, SPG 1991 zu verstehen, wäre doch die Erlassung eines Bescheids durch das BFA betreffend eine nach Paragraph 65, SPG 1991 von den Sicherheitsbehörden durchzuführende erkennungsdienstliche Behandlung bereits mangels hierfür abstrakter Zuständigkeit des BFA offenkundig rechtswidrig vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/07/0162; VwGH 18.1.1999, 98/10/0097).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210067.L01Im RIS seit
27.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023