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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Widerstreit iSd. §§ 17, 109 WRG 1959 ist nur zwischen geplanten "Wasserbenutzungen" (denen Einwirkungen auf Gewässer nach § 32 Abs. 5 WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0126; 9.7.1985, 85/07/0050).Ein Widerstreit iSd. Paragraphen 17, 109, WRG 1959 ist nur zwischen geplanten "Wasserbenutzungen" (denen Einwirkungen auf Gewässer nach Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 gleichgestellt sind) möglich, nicht aber zwischen einer Wasserbenutzung und einem anderen Vorhaben oder zwischen Vorhaben, die beide nicht als Wasserbenutzungen anzusehen sind vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0126; 9.7.1985, 85/07/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L05Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023