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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0106 B 30. Mai 2017 RS 2Stammrechtssatz
Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt § 16 WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf (vgl E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006).Den Widerstreit zwischen einer geplanten Wasserbenutzung und einem bestehenden Wasserrecht regelt Paragraph 16, WRG 1959. Diese Bestimmung sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf vergleiche E 7. Dezember 2006, 2006/07/0031 = VwSlg. 17076 A/2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070002.L04Im RIS seit
28.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023