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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH 30.9.1994, 93/08/0001; 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; 26.9.2019, Ra 2018/10/0199). Die Abgrenzung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" ist in Zweifelsfällen anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl. VwGH 25.5.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039). Ein zugeflossener Abfertigungsbetrag ist im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0199).Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein vergleiche VwGH 30.9.1994, 93/08/0001; 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; 26.9.2019, Ra 2018/10/0199). Die Abgrenzung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" ist in Zweifelsfällen anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu vergleiche VwGH 25.5.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039). Ein zugeflossener Abfertigungsbetrag ist im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0199).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100005.J01Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023