RS Vwgh 2023/7/18 Ro 2021/10/0005

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Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §10 Abs1
MSG Wr 2010 §12
MSG Wr 2010 §21
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §3 Abs6
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §5 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH 30.9.1994, 93/08/0001; 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; 26.9.2019, Ra 2018/10/0199). Die Abgrenzung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" ist in Zweifelsfällen anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu (vgl. VwGH 25.5.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039). Ein zugeflossener Abfertigungsbetrag ist im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0199).Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel ist, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein vergleiche VwGH 30.9.1994, 93/08/0001; 28.2.2018, Ra 2016/10/0055; 26.9.2019, Ra 2018/10/0199). Die Abgrenzung der Begriffe "Einkommen" und "Vermögen" ist in Zweifelsfällen anhand einer "Zuflussbetrachtung" durchzuführen. Danach ist für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handelt es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu vergleiche VwGH 25.5.2018, Ra 2017/10/0135; VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0039). Ein zugeflossener Abfertigungsbetrag ist im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Mindestsicherung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0199).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100005.J01

Im RIS seit

08.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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