TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/30 93/08/0001

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Veröffentlicht am 30.09.1994
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
SHG Slbg 1975 §43 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen 1. den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. September 1992 und 2. die Mitteilung der belangten Behörde an die erstinstanzliche Behörde vom selben Tag, beide unter der Zl. 3/01-24.334/5-1992, betreffend Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die obgenannte Mitteilung vom 3. September 1992 richtet, zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 12. Oktober 1943 geborene, im Jahre 1977 wegen geistiger Behinderung voll entmündigte Beschwerdeführer wohnt seit 1981 im Hause seines seinerzeit zum Kurator (nunmehr Sachwalter nach § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB) bestellten Bruders und wird dort betreut. Seit 21. Juni 1990 befindet er sich "sozialärztlicherseits befürwortet" von Montag bis Freitag in der Tagesheimstätte des Vereins Lebenshilfe. In den Nächten, an den Wochenenden sowie im Urlaub wird er aber nach wie vor von der Familie seines Bruders betreut.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. September 1990 wurde ihm über Antrag seines Sachwalters vom 25. Juni 1990 gemäß den §§ 5, 6, 17 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 19/1975 in der Fassung der Novelle LGBl. für Salzburg Nr. 32/1988 (SSHG), für die Zeit vom 21. Juni 1990 bis 31. Dezember 1990 die Übernahme der täglichen Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte von S 616,-- aus Sozialhilfemitteln zugesichert, allerdings sei eine Eigenleistung in der Höhe von monatlich S 3.170,50 (das seien 50 % seiner von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogenen Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater) an den Sozialhilfeträger zu überweisen.

Mit Schreiben vom 24. September 1990 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Beschwerdeführer mit, daß ab 1. November 1990 für die Dauer seines Aufenthaltes in der Tagesheimstätte sein Anspruch auf Pension und Hilflosenzuschuß im Ausmaß von insgesamt S 3.170,50 gemäß § 324 Abs. 3 ASVG zur teilweisen Deckung der Kosten auf den Sozialhilfeträger übergingen.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 27. Februar 1991 wurde über Antrag des Sachwalters vom 22. November 1986 die Waisenpension des Beschwerdeführers im Anschluß an den am 1. März 1985 erfolgten Tod seiner Mutter entsprechend den Bestimmungen des ASVG über das Ausmaß einer Waisenpension für ein doppelt verwaistes Kind ab 22. August 1986 erhöht und ihm mitgeteilt, daß ihm der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 22. August 1986 bis 31. März 1991 in der restlichen Höhe von S 53.687,30 (nämlich nach Abzug des an den Sozialhilfeträger für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1991 überwiesenen Betrages von S 2.357,--) überwiesen werde. Mit Bescheid vom selben Tag wurde auch die dem Beschwerdeführer zur Pension gewährte Ausgleichszulage für die Zeit ab 22. August 1986 neu festgestellt und dem Sachwalter mitgeteilt, daß ihm der Nachzahlungsbetrag für den obgenannten Zeitraum im verbleibenden Ausmaß von S 52.106,80 (nämlich nach Abzug des an den Sozialhilfeträger für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis 31. März 1991 überwiesenen Betrages von S 2.549,90) überwiesen werde. Ab 1. April 1991 betrage die Pension S 2.883,70, der Hilflosenzuschuß S 2.776,-- und die Ausgleichszulage S 3.116,30. Davon würden abzüglich des "Verpflegskostenanteiles" von S 4.388,-- monatlich an den Sachwalter ein Betrag von S 4.388,-- monatlich überwiesen. Daraufhin ersuchte die erstinstanzliche Behörde das Pflegschaftsgericht mit Schreiben vom 5. März 1991 um Überweisung eines Betrages von S 72.752,--, um aus dem Nachzahlungsbetrag den Netto-Sozialhilfeaufwand für die Zeit vom 26. Juni 1990 bis 31. Dezember 1990 im Ausmaß von S 72.752,-- ganz oder teilweise abzudecken. Damit erklärte sich der Sachwalter, vertreten durch Dr. W vom Informations- und Beratungsdienst der Lebenshilfe Salzburg im ausführlichen Schreiben vom 3. Mai 1991 nicht einverstanden.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 12. August 1991 wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 5, 6, 8 Abs. 1, 17 und 29 SSHG ein einmaliger Betrag von S 28.204,90 an Sozialhilfe gewährt und gegen Rechnungslegung an den Verein Lebenshilfe bezahlt werde. Die Restkosten seien vom Beschwerdeführer selbst zu bezahlen. Nach der Bescheidbegründung seien vom Verein Lebenshilfe für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Tagesheimstätte im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 insgesamt S 45.815,-- in Rechnung gestellt worden. Da von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im gleichen Zeitraum S 28.204,90 überwiesen worden seien, werde dieser Betrag zur Zahlung übernommen. Die Begleichung der Restkosten sei dem Beschwerdeführer aus dem Vermögen zumutbar.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer (vertreten durch den Sachwalter, dieser vertreten durch Dr. W) "gegen die für ihn überraschende, überaus nachteilige und von den bisherigen Gepflogenheiten (Gesamtkostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gegen nachträgliche Vereinbarung zwischen dem Behinderten, dessen Angehörigen bzw. Vertreter über einen Kostenbeitrag) abweichende Vorgangsweise", die dem Sachwalter vor diesem Bescheid nicht mitgeteilt worden sei. Der Bescheid sei auch in sich widersprüchlich. Denn es werde zwar ausgeführt, daß Sozialhilfe gewährt werde; tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, weil es sich, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, bei dem an den Verein Lebenshilfe zu überweisenden Betrag exakt um jene Summe handle, die im angegebenen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter an den Sozialhilfeträger als Kostenbeitrag überwiesen worden sei. Das bedeute, daß in Wirklichkeit der Beschwerdeführer die gesamten Kosten seiner Unterbringung in der Tagesheimstätte selbst bezahlen müsse. Der bekämpfte Bescheid bleibe schließlich aber auch jede Auskunft darüber schuldig, wie die erstinstanzliche Behörde zur Annahme komme, es sei die Begleichung der Restkosten dem Beschwerdeführer zumutbar. In einem Telefonat sei dies mit der Pensionsnachzahlung begründet worden. Dies sei nicht akzeptabel, weil die Annahme, daß diese Nachzahlung als ein vom Sozialhilfeträger einzuforderndes Vermögen zur Verfügung stehe, falsch sei. Voraussichtlich werde nämlich ein großer Teil davon für die Zimmereinrichtung des Beschwerdeführers in der Wohnung seines Sachwalters benötigt werden. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer nie die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht habe und ihm deswegen ein Freibetrag im Ausmaß von "Alleinunterstütztenrichtsatz x 10" zuzuerkennen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 27. Februar 1991 eine Nachzahlung an Pension und Ausgleichszulage in der Gesamthöhe von S 108.344,-- gewährt worden sei, die ausreiche, um daraus die Differenz zwischen den Gesamtaufenthaltskosten von S 45.815,-- und dem vom Sozialhilfeträger überwiesenen Betrag von S 28.204,90 in der Höhe von S 17.610,10 (ein Sechstel des Nachzahlungsbetrages) zu bezahlen. Die in der Berufung angesprochene Vorgangsweise, das Sozialamt möge zunächst die Gesamtkosten übernehmen und im Anschluß daran dem Beschwerdeführer im Wege des Kostenbeitrages zu einer Eigenleistung verpflichten, entspreche nicht den Bestimmungen des SSHG. Verfüge eine Hilfesuchender über genügend eigene Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfes, so bestehe kein Anspruch auf Sozialhilfe und könne daher das Sozialamt nicht zunächst die Gesamtkosten übernehmen und diese dann beim Hilfesuchenden bzw. dessen Angehörigen regressieren.

Mit einem an die erstinstanzliche Behörde adressierten Schreiben vom selben Tag wurde "in Ergänzung des Berufungsbescheides vom 3.9.1992 mitgeteilt", daß dem Beschwerdeführer ein Freibetrag in Höhe des fünffachen Alleinunterstütztenrichtsatzes (derzeit S 20.700,--) aus seinem Sparvermögen zu verbleiben habe. Der darüber hinausgehende Betrag sowie 50 % seiner Pension seien vom Beschwerdeführer zur Bestreitung der Aufenthaltskosten im Verein Lebenshilfe einzusetzen. Nach der Fertigungsklausel heißt es: "Ergeht durchschriftlich" an Dr. W "mit der Bitte um Kenntnisnahme".

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid "samt Ergänzung" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst stellt die "in Ergänzung des Berufungsbescheides" an die erstinstanzliche Behörde erfolgte Mitteilung - unter Bedachtnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) - mangels ausdrücklicher Bezeichnung dieser behördlichen Erledigung als Bescheid und Anführung der erstinstanzlichen Behörde als Adressaten keinen Bescheid, sondern eine Weisung an die erstinstanzliche Behörde dar. Die Beschwerde war daher insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 gebildeten Fünfersenat - zurückzuweisen.

2. Mit dem den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden und damit dessen Inhalt übernehmenden angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zwar verbal nach den §§ 5, 6, 8 Abs. 1 und 17 SSHG Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme eines Teiles der Kosten für seine (als erforderlich erachtete) Unterbringung in der Tagesheimstätte des Vereines Lebenshilfe im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 1991 durch Bezahlung eines Betrages von S 28.204,90 an den Verein gewährt. Da es sich aber bei diesem Betrag exakt um jene Pensions- und Ausgleichszulagenteile handelte, die von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gemäß § 324 Abs. 3 ASVG in diesem Zeitraum an das Sozialamt überwiesen wurden, läuft der angefochtene Bescheid - in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen, aber auch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides - in Wahrheit darauf hinaus, daß der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde im relevanten Zeitraum zufolge seiner für gegeben erachteten Verpflichtung zum Einsatz eigener Mittel im Sinne des § 8 SSHG keinen Anspruch auf Sozialhilfe durch Übernahme dieser Kosten gehabt habe.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß der Nachzahlungsbetrag von S 108.344,-- gar nicht als Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 SSHG zu werten gewesen sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß dieses "Vermögen" aufgrund eines Verschuldens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die einen bereits am 22. November 1986 gestellten Antrag auf Erhöhung der Waisenpension jahrelang nicht erledigt habe, obwohl sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben gewesen seien, entstanden sei. Hätte die genannte Anstalt dem Antrag schon im Jahre 1986 entsprochen, so hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. August 1986 bis zum Eintritt in die Tagesheimstätte im Juni 1990 monatlich den erhöhten Pensionsbetrag im vollen Ausmaß ausbezahlt bekommen und wäre erst ab Beginn der Heimunterbringung von diesem Einkommen der monatliche Kostenbeitrag berechnet worden. Von den dem Beschwerdeführer nach Abzug des Kostenbeitrages verbleibenden Pensionsbezügen wäre im relevanten Zeitraum nichts mehr vorhanden gewesen. Deshalb sei die Erhöhung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Kostenbeitrages nicht berechtigt. Er werde nämlich durch ein von seiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zu vertretendes Verschulden doppelt bestraft, indem er zunächst jahrelang die ihm gesetzlich zustehenden Pensionsbezüge nicht erhalten habe, das Sozialamt aber nach Auszahlung auf sie greife.

Dem ist nicht beizupflichten. Denn auch nach dem SSHG ist mangels diesbezüglicher Einschränkungen im Gesetz der gemäß und nach Maßgabe der §§ 6 und 8 leg. cit. vor Gewährung der Sozialhilfe entsprechend dem auch dieses Gesetz beherrschenden Subsidiaritätsgedanken geforderte Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht unter dem zu behandelnden Gesichtspunkt lediglich darin, daß es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuß nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 402 ff mit umfangreichen Judikaturhinweisen). Mögen daher auch die im Jahre 1991 (offensichtlich im Monat März) erfolgten Nachzahlungen auf einem Verschulden des zuständigen Sozialversicherungsträgers beruhen und es bei einer nicht verschuldeten zügigen Behandlung des diesbezüglichen Antrages des Sachwalters möglicherweise zu einer anderen Beurteilung seines Anspruches auf Sozialhilfe im relevanten Zeitraum gekommen sein, so änderte dies wegen der gebotenen Bedachtnahme auf die im relevanten Zeitraum gegebenen tatsächlichen Umstände nichts an der grundsätzlichen Wertung der Nachzahlungen als Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 SSHG in bezug auf den behaupteten Sozialhilfeanspruch im Monat der Nachzahlungen, im übrigen jedoch als Vermögen im Sinne der genannten Gesetzesstelle in bezug auf derartige Ansprüche in den anderen Monaten des relevanten Zeitraumes. Das gilt hinsichtlich der grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe und nicht etwa eines Ersatzes durch den Hilfesuchenden nach § 43 SSHG auch für jenen (jene) Monat (Monate), der (die) vor dem Monat der Nachzahlung liegt (liegen). Denn wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 43 SSHG ("aufgewendete Kosten", "Zeit der Hilfeleistung") als auch aus den Voraussetzungen eines Ersatzes nach dieser Gesetzesstelle (vgl. dazu u.a. die zwar zu anderen Sozialhilfegesetzen, aber auch im Bereich des SSHG anwendbaren Erkenntnisse vom 26. Februar 1986, Zl. 83/11/0279, vom 30. Juni 1987, Zl. 86/11/0178, vom 24. November 1992, Zl. 91/08/0027, und vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0117, sowie Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 404) ergibt, ist der maßgebende Zeitpunkt für eine in solchen Fällen (bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches des Sozialhilfeträgers) gebotene Berücksichtigung eines nach dem SSHG möglichen und zumutbaren Einsatzes von Vermögen jener der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Zeitpunkt oder Zeitraum, für den Sozialhilfe beansprucht oder gewährt wird. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde auch mit Recht die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochene und auch für den Beschwerdefall begehrte Vorgangsweise (einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger auch bei möglichem und zumutbarem Einsatz eigener Mittel gegen nachträgliche Vereinbarung mit dem Hilfesuchenden über einen Kostenbeitrag) als durch die Bestimmungen des SSHG nicht gedeckt abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verneinung seines Sozialhilfeanspruches im relevanten Zeitraum aber auch mit der Behauptung des ihm nicht zumutbaren Einsatzes von Eigenmitteln aus folgenden Gründen:

Bei Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender auch eigene Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfes einzusetzen habe, sei nicht nur davon auszugehen, in welchem Ausmaß er über ein eigenes Vermögen verfüge, sondern es sei auch sein konkreter Lebensbedarf festzustellen. Diesem seien in der Folge die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel gegenüberzustellen. Feststellungen über den konkreten individuellen Bedarf des Beschwerdeführers, den er insbesondere in Anbetracht seiner hochgradigen Geistesschwäche benötige, seien aber - infolge einer unrichtigen Anwendung des § 8 Abs. 1 SSHG - nicht getroffen worden. So sei völlig außer acht gelassen worden, daß der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1981 von der Familie seines Bruders gepflegt und betreut werde. Da sich die schwere geistige Behinderung des Beschwerdeführers auch nachteilig auf dessen Körperfunktionen auswirke (so leide er z.B. an Inkontinenz), bedürfe diese Pflege nicht nur einer besonderen intensiven Zuwendung und eines hohen Arbeitsaufwandes, sondern auch des Einsatzes vermehrter finanzieller Mittel. So hätten der Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie in all den vergangenen Jahren alles unternommen, um dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Erkrankung ein möglichst angenehmes Leben zu bieten. Er werde von seinem Bruder z.B. auch auf jede Urlaubsreise innerhalb Österreichs mitgenommen. Es werde für ihn wie für ein Familienmitglied gesorgt und sei dies von seiten seines Bruders auch stets als selbstverständlich angesehen worden, obwohl diesbezüglich keinerlei gesetzliche Verpflichtung bestünde. Auch erwarte die Familie keine Entschädigung der öffentlichen Hand, obwohl dies in ähnlich gelagerten Fällen bei Übernahme der Pflege eines Verwandten durchaus der Fall sei. Der Bruder des Beschwerdeführers nehme vielmehr sämtliche Aufwendungen in seine Zahlungsverpflichtung, die neben dem täglichen Bedarf zur Befriedigung der sonstigen Mindestbedürfnisse des Beschwerdeführers nowendig würden und in dem ihm zur Verfügung stehenden niedrigen Pensionsbetrag keine Deckung fänden. Zu diesen Aufwendungen zählten unter anderem sanitäre Hilfsmittel, die Zimmereinrichtung sowie insbesondere die Anschaffung von sehr teurem Material zum Knüpfen von Teppichen. Diese Tätigkeit stelle die Lieblingsbeschäftigung des Beschwerdeführers dar, weil er sie trotz seiner geistigen Behinderung ausüben könne und sie aus diesem Grund eine wesentliche Komponente zur Aufrechterhaltung des geistig-seelischen Gleichgewichtes des Beschwerdeführers darstelle. Da sich der Beschwerdeführer seit Juni 1990 durchschnittlich lediglich ein Viertel der gesamten Zeit in der Tagesheimstätte des Vereines Lebenshilfe aufhalte und dort täglich nur das Mittagessen erhalte, könne von einer nennenswerten Verminderung seiner Lebenshaltungskosten ab diesem Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Die seit diesem Zeitpunkt vorgenommene Pensionsteilung müsse deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde - nach Durchführung entsprechender Ermittlungen (insbesondere Vernehmung des Bruders des Beschwerdeführers als Sachwalter und Betreuungsperson über die genauen Lebensumstände des Beschwerdeführers, seinen Krankheitszustand, seine Bedürfnisse und die Kosten ihrer Befriedigung sowie die Modalitäten ihrer Begleichung) aussprechen müssen, daß die gegenständlichen Nachzahlungen nicht als ein vom Sozialamt einzuforderndes Vermögen zur Verfügung stünden, weil der Lebensbedarf des Beschwerdeführers größer sei als die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel. Auch erscheine es recht und billig, wenn der Beschwerdeführer seinem Bruder für dessen umsichtige und liebevolle Pflege aus dieser Nachzahlung einen Teil seiner finanziellen Aufwendungen abgelte.

Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, daß ihr sowohl aus den anläßlich der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Tagesheimstätte des Vereines Lebenshilfe eingeholten Gutachten als auch aus dem schon genannten ausführlichen Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. Mai 1991, auf das in der Berufung verwiesen worden sei, der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers und die dadurch bedingten erhöhten Bedürfnisse dem Grunde nach bekannt gewesen seien, eine Berücksichtigung dieses Bedarfes im Hinblick auf das Einkommen des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum von durchschnittlich S 13.338,67 monatlich (zusammengesetzt aus Waisenpension, Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage einschließlich einer aliquoten Sonderzahlung von S 10.238,67 und der erhöhten Familienbeihilfe von S 3.100,--) und das Sparvermögen aus den Nachzahlungen im Betrag von S 108.344,-- nicht zu einem Sozialhilfeanspruch auf Übernahme der Verpflegskosten in der Tagesheimstätte im genannten Zeitraum geführt hätte. Denn eine Gegenüberstellung des Lebensbedarfes des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum von S 69.695,-- (zusammengesetzt aus den Unterbringungskosten von S 45.815,-- und des Lebensunterhaltes in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten von insgesamt S 23.880,--) mit dem von ihm in diesem Zeitraum bezogenen Einkommen und dem Sparvermögen im Gesamtbetrag von S 188.376,-- zeige, daß der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum über insgesamt S 118.681,-- mehr verfügt habe, als für seinen Lebensbedarf notwendig gewesen sei. Aus dieser Summe hätte der Bruder und Sachwalter des Beschwerdeführers aber ohne weiteres die behinderungsbedingten Mehrbedürfnisse seines Bruders, insbesondere das Material zum Teppichknüpfen, bestreiten können. Auf die Art der Pensionsteilung komme es im Beschwerdefall nicht an.

Daran ist sowohl richtig, daß die behaupteten krankheitsbedingten Mehrbedürfnisse des Beschwerdeführers dem Grunde nach aktenkundig sind (eine Bezifferung hat der Beschwerdeführer allerdings weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgenommen), als auch zutreffend, daß es auf den Schlüssel der Pensionsteilung im Beschwerdefall nicht ankommt, weil der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde im relevanten Zeitraum gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe hatte und daher eine Anwendung des § 324 Abs. 3 ASVG von vornherein ausgeschieden ist. Auch hat die belangte Behörde mit Recht nicht auf die Ausführungen zu allfälligen Abgeltungen von Aufwendungen des Sachwalters und Bruders des Beschwerdeführers vor dem 1. Jänner 1991 Bedacht genommen, weil Sozialhilfeansprüche für derartige Aufwendungen in den jeweiligen Zeiträumen hätten geltend gemacht werden müssen (und auch bezogen auf die Kosten der Heimunterbringung im Zeitraum von Juni bis Dezember 1990 geltend gemacht wurden).

Nach den Grundsätzen des SSHG war demnach lediglich zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Deckung seines Lebensbedarfes, insbesondere seiner Unterbringung in der mehrfach genannten Tagesheimstätte im relevanten Zeitraum aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen im obgenannten Sinn nach den Bestimmungen des SSHG möglich und zumutbar war.

Zur diesbezüglichen Berechnung der belangten Behörde ist allerdings vorerst zu bemerken, daß sie hiebei erstens außer acht gelassen hat, daß bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers ein erhöhter Richtsatz nach § 13 Abs. 5 SSHG hätte in Betracht kommen können, zweitens nach der Aktenlage nur von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von S 10.238,67 ausgegangen werden kann (der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im genannten Zeitraum ist nicht aktenkundig) und drittens vom Nachzahlungsbetrag die Ablöse der Zimmereinrichtung im Hause des Sachwalters von S 12.000,-- in Abzug zu bringen ist.

Da aber der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat, es überstiegen die krankheitsbedingten Mehrbedürfnisse (unter Ausklammerung der Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte) sein durchschnittliches monatliches Einkommen (es ging ihm vielmehr immer nur um die Übernahme eines Teilbetrages der Kosten der Unterbringung in der Tagesheimstätte aus Sozialhilfemitteln), hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides letztlich davon ab, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten dieser Unterbringung im relevanten Zeitraum von S 45.815,-- aus dem um die Ablöse verminderten Nachzahlungsbetrag (zuzüglich der zunächst an den Sozialhilfeträger überwiesenen Teile für die Zeit von Jänner bis März 1991) von ca. S 96.000,-- nach den bezüglichen Grundsätzen des SSHG zumutbar war. (In welchem Ausmaß der Beschwerdeführer auch den Restbetrag nach Maßgabe des § 8 SSHG für andere Zeiträume einzusetzen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.) Diese entscheidungswesentliche Frage hat die belangte Behörde aber im Ergebnis auch unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 des § 8 SSHG zu Recht bejaht.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen den angefochtenen Bescheid wendet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080001.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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