Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120068.L04Im RIS seit
10.08.2023Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023