RS Vwgh 2023/7/18 Ra 2020/12/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
EURallg
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2022/I/137
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z1 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs3 Z4 idF 2020/I/153
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2020/I/153
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/12/0077
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/12/0003 E 02.10.2023
Ro 2023/12/0004 E 02.10.2023

Rechtssatz

Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung (vgl. EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters dürfen die "sonstigen Zeiten" vor dem 18. Geburtstag hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit (bei Ermittlung des Vergleichsstichtags) nicht anders beurteilt werden als die (bereits ursprünglich bei Ermittlung des historischen Vorrückungsstichtags berücksichtigten) Zeiten derselben Qualität, die nach dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen sind, wobei auch die Einführung des Pauschalabzugs, der praktisch dazu führt, dass weitere "sonstige Zeiten", nur weil sie vor dem 18. Geburtstag erworben wurden, nicht angerechnet werden, eine relevante, altersdiskriminierende Unterscheidung darstellt. Andernfalls hätten Beamte, die nur über solche vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Zeiten verfügen, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vergleiche EuGH 20.4.2023, C-650/21). Für die hier zu beurteilenden Fälle bedeutet dies mit anderen Worten, dass jenen Beamten, denen "sonstige Zeiten" (wie die hier in Rede stehenden Lehrzeiten) bei Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur deshalb nicht (als sonstige Zeiten zur Hälfte) angerechnet wurden, weil sie vor dem Abschluss des 18. Lebensjahrs gelegen waren, andernfalls - also bei einer Lage nach dem 18. Geburtstag - dem Beamten aber ohne einen Pauschalabzug angerechnet worden wären, ebenso wie den bisher begünstigten Beamten diese Zeiten in gleichem Ausmaße ohne einen Pauschalabzug bei Ermittlung des Vergleichsstichtages als sonstige Zeiten zu berücksichtigen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0650 LPD NÖ und FA Österreich VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020120068.L04

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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