RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

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Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
StGB §17
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Rechtssatz

Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen.Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L09

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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