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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen.Es ist zur Bestimmung des Vorliegens eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-402/22) zu verlangen ist, um sie als "besonders schwer" einzustufen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L09Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023