RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht) "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen und diese nationale Regelung ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen.Die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht) "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen und diese nationale Regelung ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L03

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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