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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Die in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht) "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen und diese nationale Regelung ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL auszulegen.Die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltene Wendung, dass der Fremde (von einem inländischen Gericht oder einem ausländischen Gericht, wenn die Verurteilung den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht) "wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist (mittlerweile auch) als Umsetzung der in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL enthaltenen Wortfolge "er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde" anzusehen und diese nationale Regelung ist im Sinn des Verständnisses der unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL auszulegen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L03Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023