RS Vwgh 2023/7/25 Ra 2021/20/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
FlKonv Art33 Z2
FrÄG 2015
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 lita
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb

Rechtssatz

Dass die in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgründe auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der StatusRL dienen, hat der Gesetzgeber in den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015) zum Ausdruck gebracht. Darin hat er festgehalten, dass die mit dem FrÄG 2015 erfolgte Adaptierung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 "bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU [...] anzupassen. Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt" (RV 582 BlgNR 25. GP, 11). Dass dies in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anders wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Dafür spricht letztlich auch der - wenn auch nicht völlig idente, so doch - ähnlich gelagerte Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL.Dass die in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgründe auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der StatusRL dienen, hat der Gesetzgeber in den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) zum Ausdruck gebracht. Darin hat er festgehalten, dass die mit dem FrÄG 2015 erfolgte Adaptierung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 "bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU [...] anzupassen. Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt" Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 11). Dass dies in Bezug auf den hier in Rede stehenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anders wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Dafür spricht letztlich auch der - wenn auch nicht völlig idente, so doch - ähnlich gelagerte Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im Verhältnis zu Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L02

Im RIS seit

29.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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