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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1Rechtssatz
Dass die in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgründe auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der StatusRL dienen, hat der Gesetzgeber in den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015) zum Ausdruck gebracht. Darin hat er festgehalten, dass die mit dem FrÄG 2015 erfolgte Adaptierung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 "bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Art. 14 Abs. 4 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU [...] anzupassen. Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt" (RV 582 BlgNR 25. GP, 11). Dass dies in Bezug auf den hier in Rede stehenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anders wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Dafür spricht letztlich auch der - wenn auch nicht völlig idente, so doch - ähnlich gelagerte Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Verhältnis zu Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL.Dass die in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgründe auch der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben der StatusRL dienen, hat der Gesetzgeber in den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) zum Ausdruck gebracht. Darin hat er festgehalten, dass die mit dem FrÄG 2015 erfolgte Adaptierung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 "bezweckt, die Bestimmung noch mehr als bisher an den Wortlaut von Artikel 14, Absatz 4, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU [...] anzupassen. Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt" Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 11). Dass dies in Bezug auf den hier in Rede stehenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anders wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Dafür spricht letztlich auch der - wenn auch nicht völlig idente, so doch - ähnlich gelagerte Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im Verhältnis zu Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021200246.L02Im RIS seit
29.08.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023