Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BVergG 2006 §78Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 3 iVm § 1 ZustG hat - sofern für ein bestimmtes Verfahren nicht eine andere Form der Zustellung vorgesehen ist - eine Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente durch einen "Zustelldienst" zu erfolgen. Gemäß § 2 Z 7 ZustG bezeichnet "Zustelldienst" einen "Universaldienstbetreiber" gemäß § 3 Z 4 PMG. Demzufolge sind Zustellungen von Behördensendungen, welche in Vollziehung der Gesetze erfolgen, der Zustellung durch den Universaldienstbetreiber vorbehalten.Gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph eins, ZustG hat - sofern für ein bestimmtes Verfahren nicht eine andere Form der Zustellung vorgesehen ist - eine Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente durch einen "Zustelldienst" zu erfolgen. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG bezeichnet "Zustelldienst" einen "Universaldienstbetreiber" gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, PMG. Demzufolge sind Zustellungen von Behördensendungen, welche in Vollziehung der Gesetze erfolgen, der Zustellung durch den Universaldienstbetreiber vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040134.L03Im RIS seit
18.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024