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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/13/0130 B 16. Dezember 2022 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 166 BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232).Gemäß Paragraph 166, BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können vergleiche VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130096.L01Im RIS seit
05.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023