RS Vwgh 2023/8/14 Ra 2021/13/0096

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Veröffentlicht am 14.08.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/13/0130 B 16. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 166 BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232).Gemäß Paragraph 166, BAO gilt der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel. Es ist Sache der Abgabenbehörden, die Ermittlungsschritte zu setzen, die sie für erforderlich erachten, um einen bestimmten Nachweis erbringen zu können vergleiche VwGH 24.2.2005, 2004/16/0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130096.L01

Im RIS seit

05.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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