TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/14 93/02/0144

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §8 Abs1;
AAV §8 Abs2;
AAV §8 Abs3;
AAV §97 Abs2;
ASchG 1972 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Sauberer und Dr. Riedinger als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. April 1993, Zl. 311.231/2-III/3/92, betreffend Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 1988 die beiden Bescheide des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juni 1987 und des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben worden waren, wurde im zweiten Rechtsgang im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1993 der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. November 1986 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AAV in Bezug auf das "Geschäftslokal" in W, X-Straße, in welchem der Beschwerdeführer das Drogistengewerbe betreibt, gemäß § 97 Abs. 2 AAV abgewiesen.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zur Berufung des Beschwerdeführers gegen den zweitinstanzlichen Bescheid sei eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, als der für die Wahrung der Interessen des Arbeitnehmerschutzes im Verfahren vor Bundesministerien zuständigen Institution eingeholt worden. Diese Stellungnahme laute wie folgt:

"Mit Schreiben vom 17.11.1986 suchte der Betriebsinhaber der ... Drogerie, ... um Ausnahme von den Bestimmungen des § 8 Abs.1 AAV an, da im Zuge einer Geschäftsmodernisierung alle Fenster zu geschlossenen Auslagen verbaut wurden und lediglich eine Glastür als Lichteintrittsfläche für den Arbeitsraum zur Verfügung steht.

In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den

2. Aufsichtsbezirk vom 26.5.1987 wurde das Ansuchen des Betriebsinhabers, einer geringeren als der durch die AAV vorgeschriebenen natürlichen Belichtung zuzustimmen abgelehnt, da keine Gründe für eine derartige Ausnahmegenehmigung vorliegen. Insbesondere wurde auf die dem natürlichen Licht innewohnenden komplexen Eigenschaften sowie auf das Unvermögen künstlicher Lichtquellen, positive biophysische Reaktionen hervorzurufen, verwiesen.

Im weiteren Verfahren wurde festgestellt, daß der Betrieb der Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung unterliegt. Im Rahmen des Verfahrens wurde durch die Arbeitsinspektorate für den 2. und 5. Aufsichtsbezirk weitgehend gleichlautend die Forderung nach Einhaltung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AAV vertreten und diese Haltung mit den auf den Menschen positiv wirkenden Eigenheiten des natürlichen Lichtes begründet.

Der Konsenswerber brachte im Rahmen des Verfahrens wirtschaftliche Gründe (hohe Umbaukosten des kürzlich renovierten Geschäftslokales), Mangelhaftigkeit des Verfahrens (keine Prüfung, ob die Belassung des derzeitigen Arbeitsraumes nicht ohne die Beeinträchtigung des Arbeitnehmerschutzes ausnahmeregelnd möglich wäre) sowie technische Gründe (durch Vergrößerung der Lichteintrittsflächen würde sich die Belichtungssituation nicht verbessern) vor. Darüber hinaus wurde auf Einkaufszentren und -passagen verwiesen, wo die Forderung des § 8 Abs. 1 AAV auch nicht erfüllt wären.

Wie eine Erhebung durch ein Organ des Zentral-Arbeitsinspektorates ergab, verfügt der Verkaufsraum, der unzweifelhaft für die in dem gegenständlichen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen (Verkäuferinnen) den ständigen Arbeitsplatz und somit den Arbeitsraum darstellt, über eine verglaste Eingangstür als einzige ins Freie führende Lichteintrittsöffnung. Die Fensterfläche beträgt 1,55 m2, der Arbeitsraum selbst verfügt über eine Bodenfläche vom 33 m2.

§ 8 Abs. 1 AAV fordert als natürliche Belichtung ins Freie führende Lichteintrittsflächen im Mindestausmaß von einem Zehntel der Bodenfläche des Arbeitsraumes. Die derzeitige Situation wird dieser Forderung somit nicht gerecht.

Im gleichen Absatz der AAV wird als Einschränkung von dieser Forderung die Art der Arbeitsvorgänge sowie die Zweckbestimmung des Arbeitsraumes anerkannt. Der Verkauf von Drogerie-Produkten, verbunden mit Kundenberatung sowie Durchführung von Lagerbewegungen rechtfertigt jedoch in keiner Weise ein Abgehen von der Forderung nach natürlicher Belichtung. Somit können diese Einschränkungen nicht für die Beurteilung der gegenständlichen Betriebsanlage herangezogen werden.

§ 97 Abs. 1 AAV gibt der Behörde die Möglichkeit, andere Vorkehrungen als im II. Hauptstück dieser Verordnung vorzuschreiben bzw. gemäß Abs. 2 Abweichungen von dieser zuzulassen, wenn hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, hat die Möglichkeiten einer derartigen Ausnahme im gegenständlichen Verfahren unter Beiziehung der Arbeitsinspektionsärzte eingehend überprüft. Demnach wurden die im Verfahren geäußerten Ansichten der Arbeitsinspektorate für den 2. und 5. Aufsichtsbezirk voll bestätigt. Begründet wird dies mit medizinischen und psychologischen Erkenntnissen über den positiven Einfluß des natürlichen Lichtes einerseits und des Sichtkontaktes zur Umgebung andererseits. Insbesondere wird darauf verwiesen, daß bei mangelnder oder nicht ausreichender natürlicher Belichtung und fehlendem Blickkontakt mit der Außenwelt nachteilige Auswirkungen auf das physische und psychische Wohlbefinden von in solchen Räumen beschäftigten Arbeitnehmern zu erwarten sind.

Es wurden Einflüsse auf das vegetative Nervensystem, Belebung vieler Stoffwechelvorgänge und allgemein die Hebung der Spannkraft unter Einfluß des natürlichen Lichtes genannt; die Abschirmung von den jahres-, tageszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen des Tageslichtes führen hingegen zu Beeinträchtigungen des biologischen Regelkreises, zu Anspannungen des gesamten Nervensystems (Streß) und belastet die Stimmungslage.

Die wiederholt vom Bewilligungswerber ins Treffen geführte Argumentation, das Freilegen der Fensterflächen wäre mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden, wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht geteilt. Die Bausubstanz, die Lage des Verkaufsraumes sowie die sonstigen örtlichen Verhältnisse gestatten es ohne weiteres, daß ein oder mehrere Fenster ganz oder teilweise der natürlichen Belichtung des Arbeitsraumes dienen.

Aus der Tatsache, daß im Rahmen der Geschäftsmodernisierung der wesentliche Aspekt der ausreichenden natürlichen Belichtung nicht beachtet wurde, dürfen im nachhinein keine die Belange des Arbeitnehmerschutzes einschränkenden Ausnahmeregelungen zugelassen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat, kann einem Abweichen von den in § 8 Abs. 1 AAV festgelegten Mindestanforderungen nicht zustimmen."

Diese Stellungnahme sei - so die belangte Behörde weiter - im schriftlichen Wege dem Parteiengehör unterzogen worden und habe der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht.

Es sei unbestritten, daß die zwingenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 AAV über das Ausmaß der ins Freie führenden Lichteintrittsflächen nicht erfüllt seien, wobei es nicht entscheidungswesentlich sei, um wieviel die erforderliche Mindestlichteintrittsfläche nicht erreicht werde. Die Frage, ob bei der derzeitigen Belichtungsfläche die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt würden, sei von den Arbeitsinspektoraten aller Instanzen klar verneint worden. Es bestehe daher für die Gewerbebehörde dritter Instanz kein Raum, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 97 Abs. 2 AAV zuzulassen, zumal der Behörde diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt, sondern sie verpflichtet sei, nur in dem Fall, daß das Arbeitsinspektorat feststelle, daß dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt würden, die diesbezügliche Ausnahmebewilligung zu erteilen. Bei einer festgestellten Beeinträchtigung der Belange des Arbeitnehmerschutzes dürfe jedoch eine Ausnahmebewilligung nach der zitierten Bestimmung nicht erteilt werden.

Die Zweckbestimmung der gegenständlichen Verkaufsräumlichkeit einer Drogerie stehe der Schaffung einer ausreichenden natürlichen Belichtung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs entgegen, dies wäre etwa bei einem Fotolabor oder sonstigen Räumlichkeiten, wo mit lichtempfindlichen Substanzen gearbeitet werde, gegeben. Mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage seien wirtschaftliche Aspekte, wie etwa die Kosten der Herstellung einer entsprechenden natürlichen Belichtung einschließlich Sichtverbindung ins Freie, in dem vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Argumentation des Berufungswerbers mit § 3 Arbeitnehmerschutzgesetz (im folgenden: ANSchG) sei darauf zu verweisen, daß § 8 AAV im Verhältnis zu dieser Norm eine "lex specialis" darstelle, die die Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilde und nicht der mehrmals zitierte § 3 ANSchG.

Zu den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen sei auszuführen, daß in Anbetracht der zwingenden Bestimmung des § 8 AAV und der Verfahrensregel des § 97 leg. cit. ("nach Anhörung des Arbeitsinspektorates") für ein weiteres Beweisverfahren kein Raum mehr bleibe, sodaß die Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereiche der Biologie, der Arbeitsmedizin, der Lichttechnik etc. nicht erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 ANSchG müssen Arbeitsräume, soweit es die Art der Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeit ausreichend und möglichst gleichmäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume, nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden. Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Ausnahmen von den Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können.

Die diesbezügliche (auf § 24 ANSchG gestützte) Bestimmung des § 8 AAV lautet unter der Überschrift "Belichtung der Arbeitsräume":

(1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.

(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei Gebäuden in dicht verbauten Ortskernen, eine ausreichende und möglichst gleichmäßige natürliche Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein.

Weiters ist im Beschwerdefall die von der belangten Behörde herangezogene Vorschrift des § 97 Abs. 2 AAV zu beachten, wonach die Behörde im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung (wozu § 8 gehört) zuzulassen hat, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden. Schließlich ist auf § 99 Abs. 1 AAV zu verweisen, wonach Behörde im Sinne dieser Verordnung die nach § 30 ANSchG zuständige Behörde ist.

Bei Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 97 Abs. 2 AAV Abweichungen von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAV zuzulassen sind, kommt dem § 8 Abs. 3 leg. cit. maßgebliche Bedeutung zu. Nach dieser Bestimmung ist die gänzlich fehlende natürliche Belichtung nur bei Vorliegen "wichtiger Gründe" durch eine künstliche Beleuchtung ersetzbar. Um aber Widersprüche etwa gegen § 8 Abs. 2 AAV zu vermeiden, muß dieser Grundsatz auch im Anwendungsbereich des § 97 Abs. 2 AAV gelten. Wenn daher kein "gänzliches" Fehlen einer natürlichen Belichtung angestrebt wird und somit § 97 Abs. 2 AAV Platz greift, ist auch hier das Vorliegen "wichtiger Gründe" Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung von der Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAV.

Sohin hatte die belange Behörde die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung nur bei Vorliegen "wichtiger Gründe" zu erteilen.

Hinzuweisen ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0427, betreffend Bestrafung desselben Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 8 Abs. 1 AAV, worin einer Reihe von gleichartigen Argumenten wie in der vorliegenden Beschwerde nicht gefolgt wurde.

Ausschlaggebend ist allerdings der in der (in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten) Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorates zu Recht hervorgehobene Umstand, daß der dem § 8 Abs. 1 AAV widersprechende Zustand des Verkaufsraumes im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgenommenen Umbau zu sehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits im Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0302, sinngemäß zum Ausdruck gebracht, daß vom Vorliegen "wichtiger Gründe" nach § 3 Abs. 2 ANSchG (und sohin auch des § 8 Abs. 3 AAV) dann nicht gesprochen werden kann, wenn der dem Gebot der natürlichen Belichtung von Arbeitsräumen widersprechende Zustand vom Arbeitgeber insofern selbst herbeigeführt wurde, als er es unterlassen hat, alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung einer Ausnahmeregelung zu ergreifen. Daß es der Beschwerdeführer aber im Rahmen der erwähnten Umbauarbeiten unterlassen hat, die Vorschrift des § 8 Abs. 1 AAV zu befolgen, entspricht der Aktenlage (vgl. insbesondere sein Ansuchen vom 17. November 1986 und auch der von ihm vorgelegte "Motivenbericht" über diesen Umbau).

Fehlt es jedoch an einem wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 ANSchG (§ 8 Abs. 3 AAV), so ist die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen und war es auch entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen (vgl. das zit. hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0302).

Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020144.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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