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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs2Rechtssatz
Die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (§ 13 Abs. 5 AVG), ist ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts (VfGH 3.3.2014, G106/2013). Bei der Festlegung von Amtsstunden handelt es sich demnach um eine organisatorische Maßnahme der jeweiligen Behörde; der Lauf der Amtsstunden stellt als solcher keine verfahrensrechtliche Frist dar. Beginn und Ende der Amtsstunden sind nach dem Inhalt der jeweiligen Kundmachung zu ermitteln.Die Festlegung der Amtsstunden, während derer die Behörde zur Entgegennahme von schriftlichen Anbringen jeglicher Art verpflichtet ist (Paragraph 13, Absatz 5, AVG), ist ausschließlich eine Angelegenheit des Verwaltungsorganisationsrechts und keine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrensrechts (VfGH 3.3.2014, G106/2013). Bei der Festlegung von Amtsstunden handelt es sich demnach um eine organisatorische Maßnahme der jeweiligen Behörde; der Lauf der Amtsstunden stellt als solcher keine verfahrensrechtliche Frist dar. Beginn und Ende der Amtsstunden sind nach dem Inhalt der jeweiligen Kundmachung zu ermitteln.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100130.L01Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023