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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick auf "Erfolgsvoraussetzungen" eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu ergehen hat (VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055 bis 0059), ist der Antragsteller aber gemäß den in § 39 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen (VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214). Dies muss umso mehr gelten, wenn das vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegte Lichtbild deshalb nicht mehr den Anforderungen des Gesetzes bzw der NAGDV 2005 entspricht, weil seit der Einbringung des Antrags mehr als sechs Monate vergangen sind und das mit dem Antrag vorgelegte Lichtbild daher nicht mehr "zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate" ist. Diesfalls kann der Antragsteller aus Eigenem keine Kenntnis davon haben, wann die Entscheidung getroffen werden wird und zu welchem Zeitpunkt er daher ein entsprechend aktuelles Lichtbild vorzulegen hat. Nach hinreichend deutlich ergangenem Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage von § 2a NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildern muss vom VwG eine entsprechende Frist zu deren Beibringung eingeräumt werden. Wird dies vom VwG nicht getan, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Im Hinblick auf "Erfolgsvoraussetzungen" eines Antrags, hinsichtlich derer kein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu ergehen hat (VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055 bis 0059), ist der Antragsteller aber gemäß den in Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) festgelegten Grundsätzen für die Führung eines Ermittlungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Beibringung hinzuweisen (VwGH 24.1.2001, 2000/12/0214). Dies muss umso mehr gelten, wenn das vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegte Lichtbild deshalb nicht mehr den Anforderungen des Gesetzes bzw der NAGDV 2005 entspricht, weil seit der Einbringung des Antrags mehr als sechs Monate vergangen sind und das mit dem Antrag vorgelegte Lichtbild daher nicht mehr "zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate" ist. Diesfalls kann der Antragsteller aus Eigenem keine Kenntnis davon haben, wann die Entscheidung getroffen werden wird und zu welchem Zeitpunkt er daher ein entsprechend aktuelles Lichtbild vorzulegen hat. Nach hinreichend deutlich ergangenem Hinweis auf die Notwendigkeit zur Vorlage von Paragraph 2 a, NAGDV 2005 entsprechenden Lichtbildern muss vom VwG eine entsprechende Frist zu deren Beibringung eingeräumt werden. Wird dies vom VwG nicht getan, belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021220014.J07Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023