TE Vwgh Beschluss 1994/1/14 93/02/0225

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967;
VwGG §33a;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. August 1993, Zl. UVS-03/11/01712/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/02/0197). Hinsichtlich der ständigen hg. Rechtsprechung zur Relevanz des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wird auch auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1993, Zl. B 902/93, verwiesen.

Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0300). Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020225.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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