TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/14 93/02/0197

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Veröffentlicht am 14.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Juni 1993, Zl. UVS-03/31/01665/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17. November 1992, zugestellt am 2. Dezember 1992, innerhalb der Frist von zwei Wochen richtig und vollständig Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe auf Grund des erwähnten behördlichen Auskunftsverlangens nicht die genaue Anschrift des Lenkers genannt; ohne nähere Angabe der genauen Wohnadresse sei die erteilte Auskunft als unvollständig zu werten, sodaß dadurch die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0128) muß die Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG richtig und vollständig sein. Durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165).

Für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde ist allein entscheidend, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer auf Grund des behördlichen Auskunftsverlangens fristgemäß nur eine unzureichende Anschrift des angeblichen Lenkers angegeben hat, erschöpfte sich doch die vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 1992 erteilte "Lenkerauskunft" in Hinsicht auf die Anschrift des angeblichen Lenkers auf die Angabe "CENTRAL DISTRICT PYONGYANG, DEMOKRAT VOLKSREP. KOREA". Es entspricht aber der hg. Rechtsprechung (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165), daß die bloße Angabe eines Stadtteiles, in dem der Lenker wohnhaft ist, für die vollständige Beantwortung der Anfrage nicht ausreicht und es - dies sei zu einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Beschwerde gesagt - im Falle der Unvollständigkeit der Auskunft auch nicht entscheidend ist, ob es der Behörde möglich gewesen wäre, auf Grund dieser Angabe ohne besonderen Aufwand die genaue Anschrift zu ermitteln. Dazu kommt im Beschwerdefall, daß der Versuch der Erstbehörde, mit dem angeblichen Lenker an der vom Beschwerdeführer angegebenen Anschrift in brieflichen Kontakt zu treten, erfolglos blieb.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte anläßlich einer - von der belangten Behörde nicht durchgeführten - mündlichen Verhandlung die Vollständigkeit der Adressenangabe unter Beweis stellen können und sich hier insbesondere auf Schriftstücke beruft, welche der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeschlossen sind, vermag er einen relevanten Verfahrensmangel (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0181) nicht aufzuzeigen. Dies schon deshalb, weil aus den erwähnten Schriftstücken neben der Anführung eines "Districts" in Pyongyang immerhin weitere Kommunikationsmerkmale, wie etwa Nummern von Telefon oder Telex angeführt sind. Ob der angebliche Lenker - so eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der diplomatischen Vertretung - im angeführten Stadtbezirk lebt, besagt nichts bezüglich der ausreichenden Genauigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Anschrift.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, er habe in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis "angeboten", selbst mit dem Lenker in Verbindung zu treten, so ist es zwar richtig, daß der Beschwerdeführer bei diesem Anlaß vorgebracht hatte, er werde "nunmehr selbst versuchen, eine schriftliche Bestätigung von Herrn K zu erhalten, die sich auf das Faktum der Überlassung meines Fahrzeuges an ihn bezieht", doch vermag der Beschwerdeführer auch damit keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil er selbst nicht behauptet, daß dieser Versuch tatsächlich von ihm unternommen wurde und erfolgreich war. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Selbst wenn die belangte Behörde - so der Beschwerdeführer - von einem geringen Verschulden auszugehen gehabt hätte, darf nicht übersehen werden, daß der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat nicht unbeträchtlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0125). Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes (vgl. die Strafdrohung des § 134 Abs. 1 KFG) ist nicht erkennbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020197.X00

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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