RS Vwgh 2023/8/29 Ro 2023/02/0009

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Rechtssatz

Bei der Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern ist die Bestimmung des § 26 FSG 1997 nicht einschlägig. § 59 StVO 1960 normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß § 59 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.Bei der Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern ist die Bestimmung des Paragraph 26, FSG 1997 nicht einschlägig. Paragraph 59, StVO 1960 normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J04

Im RIS seit

04.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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