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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26Rechtssatz
Bei der Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern ist die Bestimmung des § 26 FSG 1997 nicht einschlägig. § 59 StVO 1960 normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß § 59 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.Bei der Prognoseentscheidung und bei der Festsetzung der Dauer des Verbots des Lenkens von Fahrrädern ist die Bestimmung des Paragraph 26, FSG 1997 nicht einschlägig. Paragraph 59, StVO 1960 normiert keine Mindestentziehungszeiten und sieht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 die Möglichkeit der Erlassung unbefristeter Lenkverbote vor.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023020009.J04Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023