Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2011/I/009Rechtssatz
Nach § 26 Abs. 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von § 26 Abs. 1 AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Umfassen die Aufträge gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage, ist damit die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der in § 26 Abs. 1 AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer für die fachlich einwandfreie Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, im Sinne von Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich (VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118). Umfassen die Aufträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 einerseits die Entfernung und ordnungsgemäße Behandlung von konsenswidrig gelagerten Abfällen sowie die konsensgemäße Zwischenlagerung von konsenswidrig gelagerten Abfällen auf dem Betriebsareal einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage, ist damit die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung und Behandlung der in Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 angesprochenen gefährlichen Abfälle betroffen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070221.L01Im RIS seit
02.10.2023Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023