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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §19 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0119 E 12. Oktober 2016 VwSlg 19469 A/2016 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
§ 19 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015, sah vor, dass - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen war. Die damit normierte eingeschränkte (persönliche) Unmittelbarkeit im Verfahren vor dem BFA ist jedoch mit dem FrÄG 2015 entfallen. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien (582 BlgNR 25. GP, 13) darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Verfahrensrichtlinie das in § 19 Abs. 2 AsylG 2005 alte Fassung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorsehe und daher eine Anpassung an das Unionsrecht stattfinde (vgl. dazu die Art. 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die ausführliche Regelungen über die persönliche Anhörung von Asylwerbern vorsehen, aber nicht anordnen, dass auch die Entscheidung von den anhörenden Organwaltern getroffen werden muss). Auch das AVG kennt im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Anders als in Verfahren vor den VwG (vgl. § 25 Abs. 7 VwGVG 2014) ist es daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist.Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, sah vor, dass - soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich war - der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen war. Die damit normierte eingeschränkte (persönliche) Unmittelbarkeit im Verfahren vor dem BFA ist jedoch mit dem FrÄG 2015 entfallen. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien (582 BlgNR 25. GP, 13) darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Verfahrensrichtlinie das in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 alte Fassung vorgesehene Unmittelbarkeitsprinzip nicht vorsehe und daher eine Anpassung an das Unionsrecht stattfinde vergleiche dazu die Artikel 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), die ausführliche Regelungen über die persönliche Anhörung von Asylwerbern vorsehen, aber nicht anordnen, dass auch die Entscheidung von den anhörenden Organwaltern getroffen werden muss). Auch das AVG kennt im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht. Anders als in Verfahren vor den VwG vergleiche Paragraph 25, Absatz 7, VwGVG 2014) ist es daher im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180203.L02Im RIS seit
04.10.2023Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023