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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Eine meldepflichtige Person, die einen Dienstnehmer an einem erst nach dem tatsächlichen Arbeitsantritt gelegenen Tag (mit Wirksamkeit ab diesem Tag) zur Pflichtversicherung anmeldet, verwirklicht nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG formal sowohl den Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anmeldung (dritter Fall) als auch der "falschen" Anmeldung (zweiter Fall). Beschränkt sich in einer solchen Situation der Vorwurf der "falschen" Anmeldung ausschließlich darauf, dass der in der nachgeholten Anmeldung angegebene Zeitpunkt des Arbeitsantritts nicht dem Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern dem Tag der Betretung entspricht, wohnt diesem Vorwurf kein Unrechtsgehalt inne, der über jenen der bis zum Tag der Betretung unterlassenen (nicht rechtzeitigen) Anmeldung hinaus geht, geht es doch auch beim Vorwurf einer solchen Falschmeldung (nur) darum, dass durch nicht gemeldete Beschäftigungszeiten keine Beiträge verkürzt werden sollen. In einem solchen Fall ergibt sich aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens ein Zurücktreten des Tatbestands nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG (zweiter Fall) gegenüber dem Tatbestand des dritten Falles. Erfolgte bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Meldepflichtige die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum.Eine meldepflichtige Person, die einen Dienstnehmer an einem erst nach dem tatsächlichen Arbeitsantritt gelegenen Tag (mit Wirksamkeit ab diesem Tag) zur Pflichtversicherung anmeldet, verwirklicht nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG formal sowohl den Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anmeldung (dritter Fall) als auch der "falschen" Anmeldung (zweiter Fall). Beschränkt sich in einer solchen Situation der Vorwurf der "falschen" Anmeldung ausschließlich darauf, dass der in der nachgeholten Anmeldung angegebene Zeitpunkt des Arbeitsantritts nicht dem Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern dem Tag der Betretung entspricht, wohnt diesem Vorwurf kein Unrechtsgehalt inne, der über jenen der bis zum Tag der Betretung unterlassenen (nicht rechtzeitigen) Anmeldung hinaus geht, geht es doch auch beim Vorwurf einer solchen Falschmeldung (nur) darum, dass durch nicht gemeldete Beschäftigungszeiten keine Beiträge verkürzt werden sollen. In einem solchen Fall ergibt sich aus den konkreten Umständen des Tatgeschehens ein Zurücktreten des Tatbestands nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG (zweiter Fall) gegenüber dem Tatbestand des dritten Falles. Erfolgte bereits eine Bestrafung wegen der bis zur Betretung nicht erfolgten Anmeldung vor Arbeitsantritt, verbleibt für eine Bestrafung dafür, dass der Meldepflichtige die nachgeholte Anmeldung nicht zum Tag des tatsächlichen Arbeitsantritts, sondern zum Tag der Betretung erstattet hat, kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021080016.J03Im RIS seit
12.10.2023Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023