RS Vwgh 2023/9/6 Ra 2021/08/0018

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
70/02 Schulorganisation

Norm

ArbVG §22
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2009 §1 litc
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2010 §1 litc
MindestlohntarifV private Bildungseinrichtungen 2011 §1 litc
SchOG 1962 §3 Abs2 lita idF 1975/323
SchOG 1962 §3 Abs2 Z1
  1. ArbVG § 22 heute
  2. ArbVG § 22 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ArbVG § 22 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0003 B 20. Februar 2018 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.9.2012, 2009/08/0270, klargestellt, dass der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer einerseits Einrichtungen erfasst, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 lit. a SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Ausgehend davon unterliegen im Hinblick auf die dort vermittelten Bildungsinhalte auch die an Nachhilfeinstituten beschäftigten Lehrer diesem Mindestlohntarif.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.9.2012, 2009/08/0270, klargestellt, dass der Mindestlohntarif für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer einerseits Einrichtungen erfasst, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SchOG zum Gegenstand haben, andererseits aber noch zahlreiche weitere Bildungseinrichtungen, wie (unter anderem) Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung. Die Bestimmung zielt damit auf eine umfassende Einbeziehung von Einrichtungen, die Bildungsziele verfolgen und sich damit von Einrichtungen wie zB Fahrschulen unterscheiden, in denen ausschließlich bestimmte Fertigkeiten unterrichtet werden. Ausgehend davon unterliegen im Hinblick auf die dort vermittelten Bildungsinhalte auch die an Nachhilfeinstituten beschäftigten Lehrer diesem Mindestlohntarif.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080018.L02

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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