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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Im Abgabenverfahren vor dem BFG gilt weder generell der Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031, mwN) noch besteht ein unbedingtes Fragerecht der Parteien (vgl. VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040), sondern ist nach § 166 BAO alles zu würdigen, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Im Abgabenverfahren vor dem BFG gilt weder generell der Unmittelbarkeitsgrundsatz vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0031, mwN) noch besteht ein unbedingtes Fragerecht der Parteien vergleiche VwGH 21.9.2016, 2013/13/0040), sondern ist nach Paragraph 166, BAO alles zu würdigen, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150097.L05Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023