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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Liegt ein Interessenkonflikt der "geeigneten Person" bei der Begutachtung vor und wird eine derartige Begutachtung durch den Ermächtigten nicht verhindert, so kann sich die Behörde auf die Unparteilichkeit und Objektivität der Begutachtung und daher darauf, dass der Ermächtigte die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, nicht mehr verlassen. Bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung bewirkt eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vgl. schon VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.3.1990, 89/11/0080), an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/11/0009, mwN), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt wurden oder nicht.Liegt ein Interessenkonflikt der "geeigneten Person" bei der Begutachtung vor und wird eine derartige Begutachtung durch den Ermächtigten nicht verhindert, so kann sich die Behörde auf die Unparteilichkeit und Objektivität der Begutachtung und daher darauf, dass der Ermächtigte die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des KFG 1967 - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werde, nicht mehr verlassen. Bereits die Duldung solcher Interessenkonflikte bei der Begutachtung bewirkt eine Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigten (zur Vertrauenswürdigkeit juristischer Personen und zur Kontroll- und Aufsichtspflicht der Unternehmensleitung vergleiche schon VwGH 18.12.1985, 85/11/0077; 27.3.1990, 89/11/0080), an die ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2016, Ra 2016/11/0009, mwN), sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob tatsächlich unrichtige Gutachten ausgestellt wurden oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110100.L03Im RIS seit
24.10.2023Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023