RS Vwgh 2023/9/20 Ro 2023/13/0012

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §241a
DBAbk Großbritannien 1970 Art23
  1. BAO § 241a heute
  2. BAO § 241a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 241a gültig von 23.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019

Rechtssatz

Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des § 241a BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach § 241a BAO geltend gemacht werden. Da über den Rückerstattungsanspruch (Art. 23 DBAbk Großbritannien 1970) durch Bescheid zu entscheiden ist, ist (solange der Antrag auf Rückerstattung nicht zurückgezogen wird, sodass eine Festsetzung nicht mehr erfolgen könnte) die Bestimmung des § 241a BAO nicht anwendbar. (Hier brachte die mitbeteiligte Partei aufgrund des DBAbk Großbritannien 1970 Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückerstattung ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages erledigt, ohne dazu einen Bescheid zu erlassen.)Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des Paragraph 241 a, BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach Paragraph 241 a, BAO geltend gemacht werden. Da über den Rückerstattungsanspruch (Artikel 23, DBAbk Großbritannien 1970) durch Bescheid zu entscheiden ist, ist (solange der Antrag auf Rückerstattung nicht zurückgezogen wird, sodass eine Festsetzung nicht mehr erfolgen könnte) die Bestimmung des Paragraph 241 a, BAO nicht anwendbar. (Hier brachte die mitbeteiligte Partei aufgrund des DBAbk Großbritannien 1970 Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückerstattung ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages erledigt, ohne dazu einen Bescheid zu erlassen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130012.J04

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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