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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §241aRechtssatz
Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des § 241a BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach § 241a BAO geltend gemacht werden. Da über den Rückerstattungsanspruch (Art. 23 DBAbk Großbritannien 1970) durch Bescheid zu entscheiden ist, ist (solange der Antrag auf Rückerstattung nicht zurückgezogen wird, sodass eine Festsetzung nicht mehr erfolgen könnte) die Bestimmung des § 241a BAO nicht anwendbar. (Hier brachte die mitbeteiligte Partei aufgrund des DBAbk Großbritannien 1970 Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückerstattung ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages erledigt, ohne dazu einen Bescheid zu erlassen.)Es kann nicht abgeleitet werden, dass die Bestimmung des Paragraph 241 a, BAO von der Notwendigkeit, eine Abgabenfestsetzung vorzunehmen, entbinden könnte. In einem Fall, in dem die Festsetzung der Abgabe erforderlich ist, kann demnach eine Rückforderung nicht nach Paragraph 241 a, BAO geltend gemacht werden. Da über den Rückerstattungsanspruch (Artikel 23, DBAbk Großbritannien 1970) durch Bescheid zu entscheiden ist, ist (solange der Antrag auf Rückerstattung nicht zurückgezogen wird, sodass eine Festsetzung nicht mehr erfolgen könnte) die Bestimmung des Paragraph 241 a, BAO nicht anwendbar. (Hier brachte die mitbeteiligte Partei aufgrund des DBAbk Großbritannien 1970 Anträge auf Kapitalertragsteuer-Rückerstattung ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt durch Überweisung des beantragten Erstattungsbetrages erledigt, ohne dazu einen Bescheid zu erlassen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130012.J04Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023