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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §241aRechtssatz
Die Erläuterungen zu § 241a BAO (983/A 26. GP 52 f) verweisen insbesondere auf § 26 FamLAG 1967. Jener Bestimmung liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen. Wird hingegen die "Erstattung" oder "Rückzahlung" ("Rückerstattung" gemäß Art. 23 DBAbk Großbritannien 1970) der einbehaltenen Kapitalertragsteuer begehrt, so ist darüber mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt ein derartiger Bescheid vor, so steht dieser einer Rückforderung des entsprechenden Betrages nach § 241a BAO schon deswegen entgegen, weil diese Rückzahlung oder Erstattung nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.Die Erläuterungen zu Paragraph 241 a, BAO (983/A 26. Gesetzgebungsperiode 52 f) verweisen insbesondere auf Paragraph 26, FamLAG 1967. Jener Bestimmung liegt zu Grunde, dass die Familienbeihilfe (wie auch der Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988) nicht mit Bescheid zuerkannt wird; es erfolgt lediglich eine Mitteilung. Eine spätere Aberkennung der Familienbeihilfe erfordert daher keine Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides; die Mitteilung steht einer Rückforderung nicht entgegen. Wird hingegen die "Erstattung" oder "Rückzahlung" ("Rückerstattung" gemäß Artikel 23, DBAbk Großbritannien 1970) der einbehaltenen Kapitalertragsteuer begehrt, so ist darüber mittels Bescheid zu entscheiden. Liegt ein derartiger Bescheid vor, so steht dieser einer Rückforderung des entsprechenden Betrages nach Paragraph 241 a, BAO schon deswegen entgegen, weil diese Rückzahlung oder Erstattung nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130012.J02Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023